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Freitag, 26. Oktober 2012
Warum Sie keinen gewerblich tätigen kostenpflichtigen Schuldenberater einschalten sollten:
Presseschau: Für Sie gelesen:
Betrug durch gewerbliche Schuldenberater ?
Warum Sie keinen gewerblich tätigen kostenpflichtigen Schuldenberater einschalten sollten:
"Das Amtsgericht Westerburg2 hat jüngst darüber hinaus eine strafrechtlich
relevante Komponente solcher Aufträge betont. Bereits das Erwecken des Eindrucks, der Berater sei als Beratungsstelle i. S. d. § 305 InsO anerkannt oder sei gar selbst geeignete Person im Sinne der Ausführungsgesetze der Länder zur InsO, ohne dass dies tatsächlich der Fall ist, begründe den Verdacht eines Betruges. Daneben erfüllen Honorare der im Beispiel genannten Höhe nicht selten den Tatbestand des Wuchers. Im Rahmen des eröffneten Insolvenzverfahrens zeigt sich die Zahlung des Schuldners oftmals für den aufmerksamen, gerichtlich bestellten Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter als nach den §§ 129 ff. InsO anfechtbar, da der Berater jedenfalls durch seine Bearbeitung der schuldnerischen Unterlagen Kenntnis von
der Zahlungsunfähigkeit gem. § 130 Abs. 2 InsO erlangt haben dürfte . Zumindest aber ist der Rückzahlungsanspruch als Anspruch gegen Dritte insolvenzbehaftet und damit massezugehörig.
Fazit dieser Betrachtung ist daher, dass sich die Konsultierung von selbsternannten Schuldnerberatern, von denen man sich im Zweifel immer von ihrer Anerkennung durch Vorlage des Genehmigungsbescheides überzeugen sollte, selten lohnt: Die Kosten solcher Anbieter sind angesichts der Tatsache, dass jegliche ihrer Tätigkeiten immer auch Gegenstand des Mandatsverhältnisses zu einem Rechtsanwalt und damit überflüssig sind, vermeidbar. Dagegen lohnt sich die Suche nach einem spezialisierten Rechtsanwalt oder das Warten auf
einen Beratungstermin bei einer kompetenten karitativen oder öffentlichen Beratungsstelle. Dies schont nicht zuletzt die Nerven, sondern auch den Geldbeutel."
Quelle / Volltext RA Brandl