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Hier finden Sie einige interessante Urteile:
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- Wettbewerbsverstoß durch Angebot von Rechtsdienstleistungen ohne Erlaubnis
Leitsatz
- Wer
ohne Erlaubnis Rechtsdienstleistungen anbietet, verstößt auch dann
gegen §§ 2, 3 RDG sowie gegen § 4 Nr. 11 UWG, wenn er sich zur Erfüllung
der versprochenen Leistung eines Rechtsanwalts bedient. Az.: OLG Frankfurt 6 U 74 / 10
Quelle / Volltext
http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&doc.id=KORE565022010%3Ajuris-r01&showdoccase=1&doc.part=L
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Unerlaubte Rechtsberatung durch Makler und selbständige Bankkaufleute im Bereich der Immobiliarzwangsvollstreckung.
Das Landgericht Chemnitz hatte jüngst über einen
Fall zu entscheiden, in welchem eine GmbH im Zusammenhang mit der
Verwertung und Abwicklung von Kreditengagements der Gläubigerin im
Zwangsversteigerungstermin die Gläubigerin vertreten hat. Das
Landgericht entschied, dass diese Vertretung wegen Verstoß gegen Art. 1 §
1 RBerG unzulässig und die erteilte Vollmacht daher nach § 134 BGB
nichtig ist. Bei der Tätigkeit stehe eindeutig die rechtliche Seite der
Angelegenheit im Vordergrund, da sie darauf abziele, konkrete fremde
Rechte zu verwirklichen.
Quele / Volltext http://www.rak-stuttgart.de/index.php?id=291&tx_ttnews[tt_news]=855&tx_ttnews[backPid]=36&cHash=82317bf842
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Anforderungen an die Qualität der Auskünfte und Hinweise von Insolvenzberatern
Ein Rechtsberater in Insolvenzangelegenheiten muss die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten und die damit jeweils verbundenen Chancen und Risiken kennen und mit seinen Mandanten besprechen.
Es ist pflichtwidrig und der Berater macht sich schadenersatzpflichtig, wenn er den Mandanten einseitig nur eine von vielen Varianten als alternativlose Handlungsoption darstellt. Insbesondere muss ein Einzelunternehmer darauf hingewiesen werden, dass er nicht insolvenzantragspflichtig ist und die Möglichkeit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung besteht.
Stehen erkennbar wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf einen Bindungswillen des Mandanten schließen, weshalb dann richtige und der Situation angemessen umfangreiche Informationen vom Berater zu erteilen sind.
Zwar obliegt die Beweislast, ob der Berater seinen Hinweis- und Beratungspflichten nachgekommen ist oder nicht, nicht beim Berater; allerdings muss er substantiiert darlegen, in welcher Weise die Information vorgenommen wurde. Es gibt aber keine sanktionsbewertete Dokumentationspflicht über erfolgte Hinweise.
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Haftung des Beraters in der Krise – stillschweigender haftungsbegründender Auskunftsvertrag
Nimmt der Berater im Rahmen eines Gespräches zur insolvenzrechtlichen Situation seines Mandanten Stellung, läuft er Gefahr, dass eine Entlastung für unrichtige bzw. unvollständige gesprächsweise gegebene Auskünfte und Hinweise über den Einwand der nicht haftungsauslösenden Gefälligkeitsauskunft ins Leere geht.
Nach dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: 23 U 191/02, wird ein haftungsauslösender Auskunftsvertrag stillschweigend geschlossen, wenn eine Auskunft für den Mandanten finanzielle Wichtigkeit hat.
Finanzielle Wichtigkeit hat die Auskunft regelmäßig dann für den Mandanten, wenn er sich in der Krise befindet und sich an einen Fachmann wendet, um Handlungsmöglichkeiten abzuwägen.
Der Berater kann sich nicht dadurch entlasten, dass er hinterher vorträgt, dass ihm lediglich unzureichend Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2003, Aktenzeichen: 23 U 191/02,
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Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunftspflicht
Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen (Beschluss vom 11. 2. 2010 - IX ZB 126/08).
Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können (Beschluss vom 11. 2. 2010 - IX ZB 126/08)
Im Regelinsolvenzverfahren kann die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht unverhältnismäßig sein, wenn der Schuldner die gebotene Auskunft von sich aus nachgeholt hat, bevor der Sachverhalt aufgedeckt und ein hierauf gestützter Versagungsantrag gestellt worden ist
(BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09)
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Betrug durch Kick Back Zahlungen
Dass die Grundschulden in den Kick-back-Zahlungsfällen keine ausreichende Sicherheit bieten, wird sich vielfach daraus ablesen lassen, dass es sich bei den fraglichen Objekten um schwer verkäufliche Wohnungen handelt, die für andere Anleger uninteressant sind. Die kreditfinanzierten Kaufpreise sind um erhebliche Provisionszahlungen und das Kick-back überhöht. In den Zwangsversteigerungsverfahren können, soweit diese zurzeit des Urteils überhaupt abgeschlossen sind, nur deutlich geringere Erlöse erzielt werden. Der Vertrieb der Wohnungen im Wege der Vollfinanzierung ist im Übrigen von vornherein auf die Abschöpfung von Barmitteln zur freien Verfügung der Käufer gerichtet (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2005 - 2 StR 6/05).
Die Höhe der Vermögensgefährdung bestimmt sich nach der tatsächlich möglichen Werthaltigkeit der Grundschulden. Die Werthaltigkeit hängt ihrerseits davon ab, in welchem Umfang die Grundschulden durch den Grundstückswert unter Berücksichtigung etwaiger vorrangiger Grundpfandrechte gedeckt sein konnten. Vermögensgefährdungen können im Einzelfall dem Grunde nach bereits in der dem Angeklagten eröffneten Möglichkeit des unberechtigten Zugriffs auf die Grundstücke bzw. in der möglichen Belastung mit Grundschulden zu sehen sein (vgl. BGH, Beschl. v. 17.8.2005 - 2 StR 6/05; BGH, Beschl. v. 27.9.2007 - 5 StR 171/07).
Betrug durch Zwangsversteigerungshilfe: Hierbei täuscht der Täter von der Zwangsversteigerung betroffenen Personen vor, gegen Leistung von Einmalzahlungen und monatlichen Ratenzahlungen deren Grundstücke zu ersteigern oder ersteigern zu lassen und ihnen nach mehreren Jahren das Eigentum wieder zu verschaffen (vgl. BGH, Beschl. v. 2.7.2009 - 3 StR 131/09 - NStZ 2010, 146). |
BGH, Urt. v. 6.10.2011, I ZR 54/10, Tz. 26 ff – Kreditkontrolle
Es gehört grundsätzlich zum Tätigkeitsbild eines Unternehmens, dasUmschuldungen für seine Kunden vornimmt, diese im Zusammenhang mit der Kündigung bestehender Kredite zu beraten. Denn die Kündigung ist Voraussetzung für die Umfinanzierung. Ob es bereits ein etabliertes Berufsbild mit diesem Betätigungsfeld gibt, zu dem auch die Kündigung bestehender Darlehen des Kunden zählt, ist nicht entscheidend. Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 RDG ist vielmehr für die Schaffung neuer Berufsbilder offen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 52).
Ob die Beratung bei der Kündigung der Kredite eine Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG darstellt, bestimmt sich nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit (Beratung im Zusammenhang mit einer Umschuldung) unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.
Der sachliche Zusammenhang mit der Haupttätigkeit ergibt sich daraus, dass ein Finanzdienstleister einen Auftrag zur Umfinanzierung zumindest häufig nicht wird annehmen oder jedenfalls nicht wird ausführen können, wenn eine vorzeitige Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages ausscheidet. Die damit im Zusammenhang stehenden Rechtskenntnisse sind für die Haupttätigkeit erforderlich. Für die Vermittlung einer Umfinanzierung ist die Kenntnis von dem Kündigungsrecht des § 490 Abs. 2 BGB und seinen Voraussetzungen jedenfalls in Grundzügen unverzichtbar.
Ob die rechtliche Beratung zur Beendigung von Darlehensverträgen auch nach ihrem Inhalt und Umfang eine Nebenleistung zur Umfinanzierungsberatung darstellt, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls.
Dabei ist davon auszugehen, dass die Vermittlung einer anderweitigen Finanzierung die vertragstypische Hauptleistung und damit häufig der Schwerpunkt der Tätigkeit der Beklagten ist. Für den Charakter der Beratung über die Kündigung des bestehenden Darlehensvertrages als Nebenleistung spricht ferner, dass die Beklagte sie nicht isoliert als gesondert zu vergütende Dienstleistung anbietet.
Von den konkreten Umständen des Einzelfalls hängt jedoch ab, ob die Beratung und Unterstützung der Kunden bei der Kündigung bestehender Finanzierungsverträge im Hinblick auf die Komplexität der dafür erforderlichen rechtlichen Prüfung und dem damit verbundenen Zeitaufwand nach Inhalt und Umfang noch als Nebenleistung angesehen werden kann. Ob der Kunde der Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen hat, bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart und das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, ist allerdings unschwer festzustellen. Auch die Fristen des § 490 Abs. 2 Satz 1 BGBlassen sich im Allgemeinen einfach berechnen. Weitere Voraussetzung des außerordentlichen Kündigungsrechts ist aber, dass berechtigte Interessen des Darlehensnehmers die Kündigung gebieten.
Die Prüfung dieser Voraussetzung bereitet keine erheblichen Schwierigkeiten, wenn der Sachverhalt einer Fallgruppe zuzuordnen ist, für die ein berechtigtes Kündigungsinteresse des Darlehensnehmers vom Gesetzgeber oder durch eine gesicherte Rechtsprechung anerkannt ist. Gemäß § 490 Abs. 2 Satz 2 BGB liegt ein solches Interesse vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Davon ist zur Erhaltung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers auszugehen, wenn ohne die vorzeitige Kreditablösung der beabsichtigte Verkauf des belasteten Grundstücks nicht möglich wäre oder wenn der Darlehensnehmer das mit dem Grundpfandrecht beliehene Objekt benötigt, um einen beim Darlehensgeber nicht erhältlichen, umfangreicheren Kredit abzusichern. In derartigen Fällen ist die erforderliche rechtliche Prüfung regelmäßig einfach und der dafür sowie für die Formulierung eines auf § 490 Abs. 2 BGB gestützten Kündigungsschreibens erforderliche Zeitaufwand gering. Die entsprechende Tätigkeit ist dann eine Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit der Beratung im Rahmen der Umfinanzierung.
Handelt es sich dagegen um einen Fall, der sich nicht ohne weiteres einer anerkannten Fallgruppe berechtigten Kündigungsinteresses zuordnen lässt, so sind komplexe rechtliche Überlegungen notwendig, die die volle Kompetenz eines Rechtsanwalts erfordern. Die Rechtsdienstleistung stellt sich dann nach Inhalt und Umfang nicht mehr als nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung zur Tätigkeit der Umschuldung dar.
Versagung der Restschuldbefreiung - Wahl der Steuerklasse; BGH, Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZB 2/07
Nachträgliches Bestreiten des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZB 158/08
Zur Versagung der Restschuldbefreiung - Gründe anderer Gläubiger; BGH, Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZB 158/08
Nachträgliches Bestreiten des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZB 158/08
Versagung der Restschuldbefreiung - konkrete Beeinträchtigung nicht erforderlich; BGH, Beschl. v. 08.01.2009 - IX ZB 73/08
Versagung der Restschuldbefreiung - Nichtvorlage der zur Fertigung der Steuererklärung benötigten Unterlagen; BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - IX ZB 197/07
Restschuldbefreiung - Obliegenheitsverpflichtung; BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - IX ZB 249/07
Fehlende Abtretungserklärung zum Restschuldbefreiungsantrag; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - IX ZB 112/08
Kein Nachschieben eines Versagungsgrundes im Beschwerdeverfahren; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - IX ZB 53/08
Versagung der Restschuldbefreiung - unvollständiger Angaben zu den Gläubigern; BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 212/07
BGH, Beschl. v. 23.07.2004 - IX ZB 174/03
Versagung der Restschuldbefreiung - Antragsbefugnis - bewusstes Verschweigen eines Gläubigers; BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 16/08
Keine Heilung von Obliegenheitsverletzungen nach Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung; BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - IX ZB 183/07
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung - Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 12.06.2008 - IX ZB 91/06
Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den
Keine Sperrwirkung der Versagung der Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren; BGH, Beschl. v. 21.02.2008 - IX ZB 52/07
Versagung der Restschuldbefreiung - Falschangaben des Schuldners; BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - IX ZB 189/06
Entscheidung über die Versagung der Rechtschuldbefreiung - Nachschieben von Gründen; BGH, Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 187/03
Versagung der Restschuldbefreiung - neues Insolvenzverfahren; BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - IX ZB 270/05
BGH, Beschl. v. 06.07.2007 - IX ZB 263/05
Entscheidung über den Restschuldbefreiungsantrag; BGH, Beschl. v. 03.12.2009 - IX ZB 247/08
Über den Antrag auf Restschuldbefreiung ist nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung von Amts wegen zu entscheiden, auch wenn das Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen werden kann.Volltext
Ist über die Restschuldbefreiung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens zu entscheiden, muss den Beteiligten wie bei einem Schlusstermin Gelegenheit zu Versagungsanträgen nach § 290 InsO und zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ankündigung der Restschuldbefreiung, die Wohlverhaltensphase und die dort sonst zu beachtenden Obliegenheiten des Schuldners entfallen.
Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren nach Ablauf der Abtretungserklärung Restschuldbefreiung erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag für den Neuerwerb ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung, mit der im laufenden Verfahren Restschuldbefreiung erteilt wird, hat der Insolvenzverwalter den pfändbaren Neuerwerb einzuziehen und für die Masse zu sichern. Wird Restschuldbefreiung erteilt, hat er den eingezogenen Neuerwerb, der danach nicht in die Masse gefallen ist, an den Schuldner auszukehren.
Versagung der Restschuldbefreiung - Wechsel des Wohnsitzes; BGH, Beschl. v. 08.06.2010 - IX ZB 153/09
In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.Volltext
Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunfts-ersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.
Versagung der Restschuldbefreiung - Erwerbsobliegenheitsverletzung; BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - IX ZR 93/09
Die Vorschriften der Insolvenzordnung stehen der Befriedigung einzelner Insolvenzgläubiger aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht entgegen.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Erwerbsobliegenheitsverletzung; BGH, Beschl. v. 14.01.2010 - IX ZB 242/06
Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Erwerbsobliegenheitsverletzung; BGH, Beschl. v. 03.12.2009 - IX ZB 139/07
Ob und in welchem Umfang ein Schuldner neben einer von ihm übernommenen Kinderbetreuung erwerbstätig sein muss, ist an Hand der zu § 1570 BGB entwickelten Maßstäbe zu bestimmen.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - unredliches Schuldnerverhalten; BGH, Beschl. v. 12.11.2009 - IX ZB 98/09
Ein unredliches Verhalten des Schuldners, das durch einen der Tatbestände des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO sanktioniert wird, kann auch dann die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, wenn es nicht zu einer ausgenommenen Forderung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO führt. § 290 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, unredliches Schuldnerverhalten zu ahnden. § 302 Nr. 1 InsO will im Einzelfall solche Forderungen von der Restschuldbefreiung ausnehmen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruhen, weil es nach Auffassung des Gesetzgebers nicht sachgerecht wäre, auch diese von der Restschuldbefreiung zu erfassen. Gegenstand der Regelungen sind damit unterschiedliche Schutzzwecke, die sich gegenseitig nicht ausschließen oder bedingen.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Obliegenheitsverletzung; BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 249/08
Der Schuldner, der dem Treuhänder die Eheschließung ohne weitere Angaben zu den Einkünften des Ehepartners mitteilt,Volltextverheimlichtkeine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge.
Versagung der Restschuldbefreiung - Mindestvergütung des Treuhänders; BGH, Beschl. v. 22.10.2009 - IX ZB 43/07
Wegen Nichtzulassung der Mindestvergütung des Treuhänders kann die Restschuldbefreiung dem Schuldner nicht versagt werden, wenn der Treuhänder in seiner Zahlungsaufforderung auf die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung nicht hingewiesen hat.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Darlegungslastverteilung; BGH, Beschl. v. 24.09.2009 - IX ZB 288/08
Die Glaubhaftmachung einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung durch den antragstellenden Gläubiger ist nicht erforderlich. Entsprechend der Verpflichtung des Schuldners, sich gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz InsO von einem vermuteten Verschulden zu entlasten, hat der Schuldner den Entlastungsbeweis ungeachtet einer vorhergehenden Glaubhaftmachung des Gläubigers zu führen.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Korrektur unrichtiger Angaben; BGH, Beschl. v. 17.09.2009 - IX ZB 284/08
Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner unrichtige Angaben korrigiert, bevor der betroffene Gläubiger dies beanstandet.Volltext
Restschuldbefreiung - unzulässiger Antrag nach rechtskräftiger Versagung; BGH, Beschl. v. 16.07.2009 - IX ZB 219/08
Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Umfang der Angaben im Vermögensverzeichnis; BGH, Beschl. v. 02.07.2009 - IX ZB 63/08
Der Schuldner muss im Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen auch Forderungen angeben, deren Bestehen er bestreitet. Verschweigt er solche Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist ihm die Restschuldbefreiung regelmäßig zu versagen.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung; BGH, Beschl. v. 14.05.2009 - IX ZB 116/08
Dem Schuldner ist bei seiner (mündlichen oder schriftlichen) Anhörung durch eine ausdrückliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutlichen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegenüber dem Gericht untätig bleibt.Volltext
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung - Nachholung der Glaubhaftmachung; BGH, Beschl. v. 14.05.2009 - IX ZB 33/08
Wird im Schlusstermin ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, ohne dass ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird, kann dem Antragsteller vom Insolvenzgericht keine Frist zur Nachholung der Glaubhaftmachung gesetzt werden.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Verletzung der Erwerbsobliegenheit; BGH, Beschl. v. 07.05.2009 - IX ZB 133/07
Erkennt der Schuldner in der Wohlverhaltensphase, dass er mit der von ihm ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht genug erwirtschaftet, um seine Gläubiger so zu stellen, als gehe er einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach, braucht er seine selbständige Tätigkeit nicht sofort aufzugeben; um den Vorwurf zu entkräften schuldhaft die Befriedigung seiner Gläubiger beeinträchtigt zu haben, muss er sich dann aber nachweisbar um eine angemessene abhängige Beschäftigung bemühen und - sobald sich ihm eine entsprechende Gelegenheit bietet - diese wahrnehmen.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Verletzung von Auskunftspflichten; BGH, Beschl. v. 11.02.2010 - IX ZB 126/08
Die Verpflichtung des Schuldners, im Insolvenzverfahren über alle das Verfahren betreffende Verhältnisse Auskunft zu geben, ist nicht davon abhängig, dass an den Schuldner entsprechende Fragen gerichtet werden. Der Schuldner muss vielmehr die betroffenen Umstände von sich aus, ohne besondere Nachfrage, offen legen, soweit sie offensichtlich für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und nicht klar zu Tage liegen.Volltext
Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein können und deshalb offen gelegt werden müssen, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können.
Versagung der Restschuldbefreiung - unvollständige Auskunft und grobe Fahrlässigkeit; BGH, Beschl. v. 19.03.2009 - IX ZB 212/08
Versagung der Restschuldbefreiung - Verschwendung; BGH, Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZB 141/08Die Erteilung einer unvollständigen Auskunft durch den Schuldner kann als grob fahrlässig zu bewerten sein, wenn bei allgemeiner Fragestellung wesentliche Vermögensveränderungen mitzuteilen sind oder wenn das Auskunftsverlangen durch eine gezielte Fragestellung in einer Weise konkretisiert ist, die bei dem Schuldner keine Unklarheit über die von ihm zu machenden Angaben aufkommen lassen kann.Volltext
Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Wahl der Steuerklasse; BGH, Beschl. v. 05.03.2009 - IX ZB 2/07
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen. Dem Schuldner ist in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen, wenn er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen.Volltext
Nachträgliches Bestreiten des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZB 158/08
Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden. Entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins kommt auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, oder - wie hier - den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen.Volltext
Zur Versagung der Restschuldbefreiung - Gründe anderer Gläubiger; BGH, Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZB 158/08
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf von anderen Versagungsantragstellern vorgebrachte Gründe gestützt werden, die sich der Beschwerdeführer im Schlusstermin nicht wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hatte.Volltext
Nachträgliches Bestreiten des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 12.02.2009 - IX ZB 158/08
Das Bestreiten eines im Schlusstermin schlüssig dargelegten Versagungsgrundes kann nach Aufhebung des Termins nicht mehr nachgeholt werden. Entsprechend dem Verbot des Nachschiebens von Versagungsgründen und der Glaubhaftmachung nach Beendigung des Schlusstermins kommt auch ein erstmaliges Bestreiten des Versagungsgrundes nach diesem Termin nicht mehr in Betracht. Der Schuldner, der im Schlusstermin nicht erscheint, oder - wie hier - den geltend gemachten Versagungsgrund nicht bestreitet, kann den Versagungsgrund später nicht mehr in Frage stellen.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - konkrete Beeinträchtigung nicht erforderlich; BGH, Beschl. v. 08.01.2009 - IX ZB 73/08
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Nichtvorlage der zur Fertigung der Steuererklärung benötigten Unterlagen; BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - IX ZB 197/07
Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt eine Verletzung von Auskunfts- oder MitwirkungspflichtenVolltextnach diesem Gesetz, also nach der Insolvenzordnung, voraus. Die Nichterfüllung einer Anordnung kann nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach dieser Vorschrift führen, wenn die erteilte Auflage rechtmäßig gewesen ist, also selbst den Vorschriften der Insolvenzordnung entsprach.
Der Verwalter hat gemäß § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Die Verwaltungsbefugnis des Verwalters (§ 80 InsO) erstreckt sich auf das zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehörende Vermögen. Demgemäß hat der Verwalter l den dem Schuldner obliegenden steuerlichen Pflichten nachzukommen und für ihn eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt einzureichen. Da der Schuldner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens seine steuerliche Handlungsfähigkeit verliert, kann nur der Verwalter für ihn eine Steuererklärung bei dem Finanzamt abgeben. Auf Verlangen des Verwalters ist der Schuldner lediglich zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet. War der Schuldner folglich nicht gehalten, eine Einkommensteuerer-klärung zu verfassen, kann aus der Missachtung entsprechender Auflagen des Verwalters - wie das Beschwerdegericht zutreffend erkennt - ein Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO nicht hergeleitet werden. Der Verwalter kann sich seiner originären Verpflichtung zur Abfassung der das Schuld-nervermögen betreffenden Steuererklärung nicht durch eine entsprechende Aufforderung an den Schuldner entledigen und darf folglich nicht auf Zusagen des Schuldners vertrauen, die Steuererklärung selbst bei dem Finanzamt einzureichen.
Restschuldbefreiung - Obliegenheitsverpflichtung; BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - IX ZB 249/07
Die Obliegenheiten des Schuldners gemäß § 295 InsO gelten ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung.Volltext
Fehlende Abtretungserklärung zum Restschuldbefreiungsantrag; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - IX ZB 112/08
Stellt sich im eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren heraus, dass die dem Antrag auf Restschuldbefreiung beizufügende Abtretungserklärung nicht vorliegt, so darf das Insolvenzgericht dem Schuldner für die Nachreichung der Abtretungserklärung keine Frist setzen, die kürzer ist als ein Monat.Volltext
Kein Nachschieben eines Versagungsgrundes im Beschwerdeverfahren; BGH, Beschl. v. 23.10.2008 - IX ZB 53/08
Ein Versagungsgrund, den der Gläubiger im Schlusstermin oder binnen einer an dessen Stelle tretenden Frist nicht vorgebracht hat, kann im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger erst nach dem Schlusstermin von dem Versagungsgrund erfahren hat.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - unvollständiger Angaben zu den Gläubigern; BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 212/07
Reicht der Schuldner einen zulässigen Insolvenzantrag ein, können unvollständige Angaben über seine Gläubiger zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.Volltext
BGH, Beschl. v. 23.07.2004 - IX ZB 174/03
Die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO setzt eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich nicht voraus.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Antragsbefugnis - bewusstes Verschweigen eines Gläubigers; BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZB 16/08
Einem Gläubiger, der es trotz der Veröffentlichung des EröffnungsBeschl.es versäumt hat, seine Forderung gegen den Schuldner anzumelden, kann nicht die Befugnis eingeräumt werden, gegenüber dem Schuldner nachträglich im Insolvenzverfahren auf eine Versagung der Restschuldbefreiung hinzuwirken. Vielmehr sind Gläubiger, die nicht an dem Insolvenzverfahren teilnehmen, gehindert, in der Wohlverhaltensphase Versagungsanträge nach §§ 296, 297 InsO zu stellen. Hat der Schuldner die Restschuldbefreiung in unredlicher Weise durch bewusstes Verschweigen einer Forderung erlangt, kann der betroffene Gläubiger seinen Anspruch unter Berufung auf § 826 BGB nur im streitigen Verfahren verfolgen. Falls vorliegend der Schuldner der titulierten Forderung des antragstellenden Landes im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegentritt, wäre in diesem Verfahren ein etwaiges unredliches Verhalten des Schuldners, die Restschuldbefreiung durch eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB erwirkt zu haben, zu würdigen.Volltext
Keine Heilung von Obliegenheitsverletzungen nach Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung; BGH, Beschl. v. 17.07.2008 - IX ZB 183/07
Zeigt der Schuldner sein pfändbares Einkommen trotz einer Aufforderung dem Treuhänder nicht an, kann diese Obliegenheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pfändbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gläubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.Volltext
Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung - Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 12.06.2008 - IX ZB 91/06
Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letztere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße VersagungsanträgeVolltextins Blaue hinein, bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft gemacht wird. Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu kommen.
Zur groben Fahrlässigkeit wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben über den
sonstigen Lebensunterhaltin dem Vermögensverzeichnis des Schuldners; BGH, Beschl. v. 05.06.2008 - IX ZB 37/06
Die Rechtsprechung versteht unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 InsO ein Handeln, bei dem die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist, ganz nahe liegende Umstände nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was sich im gegebenen Fall jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Dem Schuldner kann eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung nicht deshalb angelastet werden, weil er in seiner Vermögensübersicht (Anlage 4 zum Eröffnungsantrag) zur Frage des sonstigen Lebensunterhaltes unter Nr. 25 keine Angaben gemacht hat.Volltext
Keine Sperrwirkung der Versagung der Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren; BGH, Beschl. v. 21.02.2008 - IX ZB 52/07
Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefreiung versagt, steht diese Entscheidung der Bewilligung von Restschuldbefreiung in einem späteren Verfahren nicht entgegen. Sperrwirkung entfaltet nur die Versagung der Restschuldbefreiung während der Treuhandperiode.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Falschangaben des Schuldners; BGH, Beschl. v. 20.12.2007 - IX ZB 189/06
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur dann, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden.Volltext
Entscheidung über die Versagung der Rechtschuldbefreiung - Nachschieben von Gründen; BGH, Beschl. v. 25.10.2007 - IX ZB 187/03
Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist nur zulässig, wenn er von einem Gläubiger im Schlusstermin oder in dem entsprechenden schriftlichen Verfahren gestellt wird.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - neues Insolvenzverfahren; BGH, Beschl. v. 11.10.2007 - IX ZB 270/05
Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.Volltext
BGH, Beschl. v. 06.07.2007 - IX ZB 263/05
Hat der ordnungsgemäß belehrte Schuldner in einem früheren Insolvenzverfahren den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung nicht rechtzeitig gestellt, führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbe-freiungsantrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugekommen ist.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Entscheidungsgrundlage des Insolvenzgerichts; BGH, Beschl. v. 08.02.2007 - IX ZB 88/06
Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Versagungsgründe stützen.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 05.04.2006 - IX ZB 50/05
Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung während der Laufzeit der Abtretungserklärung setzt voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; Letzteres liegt vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messbare Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - unrichtige/unvollständige Angaben - unrichtige/unvollständige Steuererklärung; BGH, Beschl. v. 12.01.2006 - IX ZB 29/04
Eine teilweise auf Schätzungen des Schuldners beruhende Einkommensteuererklärung ist nur dannVolltextunrichtigim Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn die Unrichtigkeit von in ihr enthaltenen Angaben feststeht.
Ein bestandskräftiger, teilweise auf Schätzungen des Finanzamts beruhender Steuerbescheid beweist für sich genommen nicht die Unrichtigkeit der Steuererklärung des Steuerpflichtigen.
Versagung der Restschuldbefreiung - Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes; BGH, Beschl. v. 29.09.2005 - IX ZB 178/02
Die Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn die Tatsachen, auf die der Antragsteller seinen Antrag stützt, unstreitig sind.
Vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung; BGH, Beschl. v. 17.03.2005 - IX ZB 214/04
Haben keine Insolvenzgläubiger Forderungen zur Tabelle angemeldet, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung bereits im Schlußtermin erteilt werden, sofern er belegt, dass die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten getilgt sind.Volltext
Werden vor Ablauf der Wohlverhaltensphase die Verfahrenskosten berichtigt und sämtliche Gläubiger befriedigt, ist auf Antrag des Schuldners die Wohlverhaltensphase vorzeitig zu beenden und die Restschuldbefreiung auszusprechen.
Versagung der Restschuldbefreiung - Gläubigerantrag; BGH, Beschl. v. 11.09.2003 - IX ZB 37/03
Stellt der Gläubiger den Antrag, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, so hat er den Versagungsgrund nach den für den Zivilprozeß geltenden Regeln und Maßstäben glaubhaft zu machen. Eine aufgrund richterlicher Sachprüfung ergangene rechtskräftige gerichtliche Entscheidung reicht regelmäßig zur Glaubhaftmachung des aus ihr ersichtlichen rechtserheblichen Sachverhalts aus. Die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts setzt ein, wenn der Gläubiger den Versagungsgrund glaubhaft gemacht hat.Volltext
Das Insolvenzgericht darf dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nur stattgeben, wenn es nach Ausschöpfung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht zur vollen Überzeugung gelangt, dass der geltend gemachte Versagungstatbestand erfüllt ist.
Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners liegen auch dann vor, wenn ein Dritter die schriftliche Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse mit Wissen und Billigung des Schuldners abgegeben hat.
Versagung der Restschuldbefreiung - Gläubigerantrag; BGH, Beschl. v. 20.03.2003 - IX ZB 388/02
Auf Antrag eines Insolvenzgläubigers kann die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn der Antrag im Schlußtermin gestellt worden ist, es sei denn, dass ein besonderes Verfahren angeordnet worden ist, nach dessen Vorschriften von der Abhaltung eines Schlußtermins abgesehen werden darf.Volltext
Versagung der Restschuldbefreiung - Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders; BGH, Beschl. v. 21.01.2010 - IX ZB 155/09
Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht voraus, dass der Treuhänder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens führt.Volltext
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung:
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Feststellungsprozess; BGH, Urteil v. 18.05.2006 - IX ZR 187/04
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - gerichtliches Zugeständnis; BGH, Urteil v. 25.06.2009 - IX ZR 154/08
Zinsen und Kosten bei vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; KG, Urteil v. 21.11.2008 - 7 U 47/08
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; BFH, Urteil v. 19.08.2007 - VII R 6/07
Restschuldbefreiung und vorsätzliche Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Körperverletzung; BGH, Urteil v. 21.06.2007 - IX ZR 29/06
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Vorenthalten von Arbeitsentgelt; BGH, Urteil v. 18.01.2007 - IX ZR 176/05
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Feststellungsprozess; BGH, Urteil v. 18.05.2006 - IX ZR 187/04
Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer alsVolltextForderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungzur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.
Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - gerichtliches Zugeständnis; BGH, Urteil v. 25.06.2009 - IX ZR 154/08
Hat der Schuldner mit einem gerichtlichen Vergleich auch den Rechtsgrund der dadurch titulierten Forderung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung außer Streit gestellt, so steht für den Feststellungsprozess bindend fest, dass die Forderung auf einer entsprechenden Handlung beruht.Volltext
Zinsen und Kosten bei vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung; KG, Urteil v. 21.11.2008 - 7 U 47/08
Zinsen und Kosten, die im Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstehen, nehmen grundsätzlich an der Restschuldbefreiung teil und fallen daher nicht unter § 302 Nr. 1 InsO.
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; BFH, Urteil v. 19.08.2007 - VII R 6/07
Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO. § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB.Volltext
Restschuldbefreiung und vorsätzliche Trunkenheitsfahrt mit fahrlässiger Körperverletzung; BGH, Urteil v. 21.06.2007 - IX ZR 29/06
Die Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen, der vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch fahrlässig Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet hat, sind von der Restschuldbefreiung nicht ausgenommen.Volltext
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Vorenthalten von Arbeitsentgelt; BGH, Urteil v. 18.01.2007 - IX ZR 176/05
Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.Volltext
Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Vorenthalten von Arbeitsentgelt; BGH, Urteil v. 05.11.2009 - IX ZR 239/07
Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers einer GmbH zum Schadensersatz für nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile von Sozialversicherungsbeiträgen steht gegenüber der Klägerin noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Beklagten nicht ergriffen wird.Volltext
vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Verletzung der Unterhaltspflicht; BGH, Beschl. v. 11.05.2010 - IX ZB 163/09
§ 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvor-schusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat.Volltext
Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist.
Forderungsfeststellung:
Zur Forderungsfeststellungsklage gegen den Widerspruch des Schuldners; BGH, Urteil v. 18.12.2008 - IX ZR 124/08
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - beschränkter Widerspruch des Insolvenzverwalters; BGH, Urteil v. 12.06.2008 - IX ZR 100/07
Forderungsfeststellung - vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung; BGH, Urteil v. 18.01.2007 - IX ZR 176/05
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Widerspruchsrecht des Schuldners; BGH, Urteil v. 17.01.2008 - IX ZR 220/06
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Widerspruchsrecht des Schuldners; BGH, Urteil v. 18.05.2006 - IX ZR 187/04
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Rechtschutzbedürfnis für negative Feststellungsklage; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2009 - 7 W 2/09
Streitwert - Feststellung zur Insolvenztabelle - Forderung aus unerlaubter Handlung;
BGH, Beschl. v. 22.01.2009 - IX ZR 235/08
OLG Celle, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 U 107/07
OLG Celle, Beschl. v. 26.09.2006 - 4 W 178/06
OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2006 - 27 W 41/06
Zur Forderungsfeststellungsklage gegen den Widerspruch des Schuldners; BGH, Urteil v. 18.12.2008 - IX ZR 124/08
Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Widerspruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden.Volltext
Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden.
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - beschränkter Widerspruch des Insolvenzverwalters; BGH, Urteil v. 12.06.2008 - IX ZR 100/07
Erhebt der Insolvenzverwalter gegenüber der Anmeldung einer Forderung, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hergeleitet wird, einen auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch, hat der Gläubiger ein rechtliches Interesse daran, die Wirkungslosigkeit dieses Widerspruchs feststellen zu lassen.Volltext
Hängt der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht ab, steht dem Insolvenzverwalter ein auf den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung beschränktes Widerspruchsrecht nicht zu.
Forderungsfeststellung - vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Gesamtsozialversicherung; BGH, Urteil v. 18.01.2007 - IX ZR 176/05
Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenzgläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben. Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.Volltext
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Widerspruchsrecht des Schuldners; BGH, Urteil v. 17.01.2008 - IX ZR 220/06
Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser Nachtragsanmeldung kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt.Volltext
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in Gesetzesanalogie zur Verzeichnisbeschwerde unstatthaft.
Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig.
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Widerspruchsrecht des Schuldners; BGH, Urteil v. 18.05.2006 - IX ZR 187/04
Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer alsVolltextForderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungzur Tabelle angemeldeten, bereits durch einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben.
Ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid bindet das Gericht des Feststellungsprozesses auch dann nicht, wenn er auf eine Anspruchsgrundlage Bezug nimmt, die eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung voraussetzt.
Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung - Rechtschutzbedürfnis für negative Feststellungsklage; OLG Celle, Beschluss vom 23.02.2009 - 7 W 2/09
Liegt gegen den Schuldner ein rechtskräftiger Titel ohne die konkrete Feststellung (Attribut) vor, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, und meldet der Gläubiger die Forderung zur Tabelle mit diesem Attribut an, kann einer negativen Feststellungsklage des Schuldners gemäß § 184 Abs. 2 InsO ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden.Volltext
Streitwert - Feststellung zur Insolvenztabelle - Forderung aus unerlaubter Handlung;
BGH, Beschl. v. 22.01.2009 - IX ZR 235/08
Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein.Volltext
OLG Celle, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 U 107/07
Bei der Bemessung des Streitwertes einer Klage auf Feststellung, dass eine im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person festgestellte Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet ist, ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 Prozent hinausgehender Abschlag vorzunehmen, der - vorbehaltlichbesonderer Umstände des Einzelfalles - regelmäßig ein Drittel des Nennwertes der Forderung beträgt.
OLG Celle, Beschl. v. 26.09.2006 - 4 W 178/06
Bei der Klage auf Feststellung, dass dem Insolvenzgläubiger ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangen unerlaubten Handlung des Schuldners zusteht, ist der Streitwert nicht auf den vollen Nennwert der - im Übrigen auch vom Schuldner unbestrittenen - Forderung festzusetzen, vielmehr muss ein Abschlag gemacht werden, den der Senat mit 75 % für angemessen hält.
OLG Hamm, Beschl. v. 08.08.2006 - 27 W 41/06
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf vorsätzlich unerlaubter Handlung beruht, entspricht dem Betrag der Forderung, wenn mit der begehrten Feststellung der Ausschluss der Forderung von der Restschuldbefreiung erstrebt wird und eine Insolvenzquote nicht zu erwarten ist.
sonstiges zur Restschuldbefreiung:
Restschuldbefreiung - Unterrichtung der Insolvenzgläubiger durch Treuhänder; BGH, Beschl. v. 01.07.2010 - IX ZB 84/09
Der Treuhänder in der Wohlverhaltensphase darf die Insolvenzgläubiger von Umständen unterrichten, welche die Versagung der Restschuldbefreiung begründen können, auch wenn ihm diese Aufgabe nicht eigens übertragen worden ist..Volltext
Insolvenzantrag; BGH, Beschl. v. 11.03.2010 - IX ZB 110/09
Einem Schuldner ist es verwehrt, sich gegen den Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hauptsächlich mit dem Einwand zu verteidigen, der Antrag sei unzulässig oder unbegründet, und nur hilfsweise für den Fall, dass das Insolvenzgericht den Antrag des Gläubigers für zulässig und begründet hält, einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.Volltext
Vollstreckungshindernis - Restschuldbefreiung; BGH, Beschl. v. 25.09.2008 - IX ZB 205/06
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Insider
http://www.schuldnerhilfehessen.de/downloads/agfulda32c148.10bvom09.09.2010.pdf
http://www.schuldnerhilfehessen.de/downloads/lgfulda1s136.10vom25.10.2010.pdf
Der Einwand des Schuldners, aus einem gegen ihn ergangenen Urteil könne wegen Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr vollstreckt werden, kann nur im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgt werden.Volltext
Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine vollstreckbare Entscheidung, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil aufgehoben oder die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist.
Die Restschuldbefreiung führt zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar ist. Diese Umgestaltung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit der Vollstreckungsgegenklage verfolgt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob diese Wirkung eingetreten ist, obliegt im Streitfall nicht dem Vollstreckungsgericht, sondern dem Prozessgericht.
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http://www.schuldnerhilfehessen.de/downloads/agfulda32c148.10bvom09.09.2010.pdf
http://www.schuldnerhilfehessen.de/downloads/lgfulda1s136.10vom25.10.2010.pdf