Gesetze

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Mit Änderung der Konkursordnung zum 01.01.1999 und der damit in Kraft getretenen und mit Wirkung zum 01.12.2001 geänderten Insolvenzordnung ist erstmals in Deutschland ein Verfahren geschaffen worden, das Privatpersonen die Möglichkeit gibt sich endgültig ihrer Schulden zu entledigen.

Die neue Gesetzgebung sieht vor, jedem redlichen Schuldner der den entsprechenden Antrag stellt, die Schulden zu erlassen, wenn der Schuldner über einen Zeitraum von sechs Jahren sein pfändbares Einkommen zur Verteilung an die Gläubiger an einen Treuhänder abtritt. 



Der außergerichtliche Einigungsversuch mit den Gläubigern nach § 305 InsO

Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren kann ausschliesslich nur dann durchlaufen werden, wenn zuvor ein außergerichtlicher Versuch des Schuldners, sich mit den Gläubigern gütlich zu einigen, stattgefunden hat. So unterbreitet der Schuldner seinen Gläubigern ein Vergleichsangebot, das im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten eine Verminderung der Gesamtschulden bewirkt, wie die Vereinbarung von Ratenzahlungen hinsichtlich des Restbetrages bei gleichzeitigem Vollstreckungsverzicht der Gläubiger bis hin zur Null-Lösung. Eine Eimalzahlung in einer zur Hauptforderung im Verhältnis stehenden Vergleichssumme ist ebenso denkbar. In der Praxis bewährt hat sich ein Vorschlag zur Begleichung der Verbindlichkeiten bei variablen Raten, da über einen Treuhand-Zeitraum von sechs Jahren die Einkommensverhältnisse unregelmäßig sein können. Ausreichend ist, wenn den Gläubigern vom Schuldner die jeweils pfändbaren Bezüge seines Einkommens für die Dauer der Wohlverhaltensphase über einen Treuhänder abgetreten werden. Bei Zustimmung aller Gläubiger, was nicht die Regel ist, tritt die dann geschlossene Vereinbarung an die Stelle des ursprünglichen Schuldgrundes. Das Insolvenzverfahren wird somit nicht eröffnet und der Schuldner ist nach Erfüllung der Vereinbarung von seinen Schulden befreit. Bei Ablehnung des aussergerichtlichen Einigungsversuchs nur eines Gläubigers, das ist auch dann der Fall, wenn nur ein Gläubiger dem Vergleichsangebot des Schuldners nach einer Frist von 4 Wochen nicht antwortet, ist das aussergerichtliche Verfahren gescheitert und muss nur noch mittels des dafür vorgesehenen Formulars, dass vom Programm ausgedruckt wird, bescheinigt werden. Die Kosten der Bescheinigung sind bereits mit der Bezahlung der Programmkosten abgegolten. Ebenso gilt der aussergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert, wenn währenddessen einer der beteiligten Gläuberger einen Zwangsvollstreckungsversuch unternimmt. 


Die Insolvenzordnung sieht das Verbraucherinsolvenz- oder Regelinsolvenzverfahren vor.


Privatpersonen wickeln entweder über das Verbraucher- oder über das Regelinsolvenzverfahren ab. Grundsätzlich stellen Privatpersonen einen Antrag auf das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Regelinsolvenz beantragen Sie dann, wenn Sie entweder selbstständig sind, selbstständig waren und mehr als 19 Gläubiger haben, Verbindlichkeiten gegenüber ehemaligen Arbeitnehmern haben, Verbindlichkeiten als Arbeitgeber gegenüber Sozialpflichtversicherungen haben, oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt aus nicht abgeführter Lohnsteuer haben. 

Das gerichtliche Verfahren
Der Schuldner kann nun die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens beantragen. Der Antrag bei Gericht muss, vom Tage des Scheiterns des aussergerichtlichen Einigungsversuches an gerechnet, bis spätestens 6 Monate danach gestellt sein. Der Schuldner reicht dem für seinen Wohnsitz zuständigen Insolvenzgericht den vom Programm ausgedruckten Formularsatz mit den ebenso vom Programm ausgedruckten erforderlichen Anlagen ein. 
Das Insolvenzgericht prüft den eingereichten Antrag und wird nach kurzer Zeit entweder ergänzende Fragen zur Beantwortung durch den Schuldner stellen, die in einer vom Insolvenzgericht vorgegebenen Zeit unbedingt beantwortet werden müssen, oder leitet das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ein, aber nur dann wenn Aussicht auf die Akzeptanz durch mehr als 50% der Gläubiger vorauszusehen ist. Besteht keine Aussicht auf Akzeptanz des Schuldenbereinigungsplan wird das SB-Verfahren übersprungen. Das Insolvenzgericht eröffnet sodann das eigentliche Insolvenzverfahren. Findet während der Dauer des gerichtlichen Einigungsversuches ein Vollstreckungsversuch gegenüber dem Schuldner statt, so gilt der gerichtliche Einigungsversuch ebenfalls als gescheitert und das Insolvenzverfahren wird eröffnet.
Im Eröffnungsbeschluss wird der Treuhänder bestellt. Mit Eröffnung des Verfahrens ist der Schuldner vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen durch die Gläubiger geschützt. Von diesem Zeitpunkt an können sich die Gläubiger nur noch an den Treuhänder halten. Bereits vor Eröffnung des Verfahrens kann der Schuldner nach § 21 Absatz 2 Nr. 3 InsO die Einstellung der Zwangsvollstreckung in sein bewegliches Vermögen beantragen. Dem Gericht stehen Gebühren zu, die der Schuldner zu tragen hat. Eine Änderung der Insolvenzordnung in der Vergangenheit hat bewirkt, dass der Schuldner die Verfahrenskosten nicht mehr vor Eröffnung bei Gericht einzahlen muss, immerhin handelt es sich dabei um Summen zwischen 1.000,00 und 3.000,00 Euro.
Durch Beantragung einer sogenannten Stundung wird gewährleistet, dass in jedem Fall soweit nicht noch andere Gründe als die Bezahlung der Gerichtskosten dagegen sprechen, das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Der Treuhänder beschlagnahmt das pfändbare Vermögen. Er zieht das pfändbare Arbeitseinkommen ein und kehrt den Verwertungserlös nach Abzug der Kosten anteilig an die Gläubiger aus. Diese Phase dauert sechs Jahre nach Eröffnung des Verfahrens. Danach wird der Schuldner durch entsprechenden Beschluss des Gerichts von seinen Restschulden befreit. Die Wohlverhaltensphase beginnt ab dem Datum der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens. Während der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, jede zumutbare Arbeit anzunehmen.