25.10.2012
Rückerstattung von Heiz- und Betriebskosten für ALG II-Bezieher fallen nicht in die Insolvenzmasse
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Erstattungen aus einer
Betriebs- und Heizkostenabrechnung Einkommen i.S. des § 11 SGB II
darstellen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. [jetzt § 22 Abs. 3 SGB II] mindern
Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und
Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der
Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Hieran hat sich durch die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nichts
geändert. Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung
seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht
der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht
Teil der Insolvenzmasse.
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.10.2012, B 14 AS 188/11 R
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