Donnerstag, 25. Oktober 2012

Der Anwalt als Schuldnerberater

Der Anwalt als Schuldnerberater

Berater des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren werden gelegentlich als "Versteigerungsverhinderer" tituliert (z.B. von Martin Ertle, Probleme mit "Versteigerungsverhinderern", Rpfleger 2003, 14 ff.). Dies ist irreführend. Die Bedeutung, aber auch die Grenzen anwaltlicher Schuldnerberatung werden dabei verkannt.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Gewährleistung des Eigentums ebenso wie die Freiheit ein elementares Grundrecht ist. Das Bekenntnis zum Eigentum ist eine Wertentscheidung des Grundgesetzes von besonderer Bedeutung für den sozialen Rechtsstaat. Der Gewährleistung des Eigentums kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechtes einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen; insoweit steht die Eigentumsgarantie in einem inneren Zusammenhang mit der Garantie der persönlichen Freiheit.

Der Schutz des Eigentums muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in einem sozialen Rechtsstaat auch und gerade für den sozial Schwachen durchsetzen. Denn dieser Bürger ist es, der dieses Schutzes um seiner Freiheit willen in erster Linie bedarf. Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche Gewalt in das durch Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen. Die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie will aber den konkreten Bestand des Eigentums in der Hand des Eigentümers sichern. Ihr kommt von Verfassungs wegen die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu erhalten und dem Einzelnen damit eine Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung zu ermöglichen.

Diese Garantiefunktion beeinflusst nicht nur die Ausgestaltung des materiellen Vermögensrechts, sondern wirkt auch auf das zugehörige Verfahrensrecht ein. Dies gilt auch für die Durchführung von Zwangsversteigerungen, bei denen der Staat im Interesse des Gläubigers schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum des Schuldners vornimmt. Ein solcher Eingriff erscheint zwar gerechtfertigt, wenn und soweit er dazu dient, begründete Geldforderungen des Gläubigers zu befriedigen. Zugleich sind aber auch die Belange des Schuldners zu wahren, für den zumindest die Möglichkeit erhalten bleiben muss, gegenüber einer unverhältnismäßigen Verschleuderung seines Grundvermögens um Rechtsschutz nachzusuchen.

Die anwaltliche Beratung und Vertretung des Schuldners mit dem Ziel, eine Versteigerung seines Immobilieneigentums zu verhindern, ist daher nicht nur legal, sondern auch legitim.

Der Rechtsberater und -vertreter des Schuldners kann mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln eine Versteigerung in der Regel letztlich nicht verhindern, sondern allenfalls verzögern. In welchem Umfang ihm dies gelingt, hängt häufig auch davon ab, ob Gläubiger oder Gericht fehlerhaft agieren und damit Anträge oder Rechtsbehelfe ermöglichen, die im Ergebnis dem Schuldner Zeit verschaffen.

Auch insoweit gilt, dass erfahrungsgemäß der frühzeitig eingeschaltete Anwalt bessere Ergebnisse erzielen kann.

Vor und nach der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens scheuen sich die Schuldner erfahrungsgemäß häufig Kontakt mit ihren Gläubigern aufzunehmen. Dieses Verhalten ist verständlich, aber auch schädlich. Daher hat der Anwalt in vielen Fällen die Rolle eines Vermittlers zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern zu übernehmen.

Der vom Anwalt erreichte Zeitgewinn ist aber nur dann sinnvoll, wenn er dazu genutzt werden kann, die Voraussetzungen für eine Einigung mit der Gläubigerseite oder für eine Befriedigung derselben zu schaffen. Nur dann trägt die Tätigkeit des Anwalts ihren Teil dazu bei, eine Versteigerung zu verhindern.

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