Warum Sie einen Rechtsanwalt oder eine andere zugelassene Stelle beauftragen sollten:
Schuldenberatung, Schuldnerberatung, Konkursberatung waren schon immer nach dem Rechtsberatungsgesetz bestimmten fachlich qualifizierten Personen wie Rechtsanwälten vorbehalten.
Nach dem neuen Insolvenzgesetz wurden mit dem § 305 InsO sogenannte zugelassene Stellen eingerichtet, für die Zulassung hat der Gesetzgeber Zulassungskriterien entwickelt und wenn die nicht nachgewiesen werden können so erteilt die zuständige Bezirksregierung, für NRW sitzt die Stelle im Dezernat 4 in Düsseldorf, auch keine Zulassung.
Das Register für Eintragungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz RDG wird an den Oberlandesgerichten geführt, am OLG Hamm ist es auch das Dezernat 4. In dieses Register für Rechtsdienstleistungen werden selbstverständlich auch nur die Personen / Firmen aufgenommen, die die Eintragungskriterien nachweisen können.
§ 2 RDG
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
§ 2 RDG
Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
Bei beiden behördlichen Zulassungsverfahren wird allerhöchster Wert auf die fachliche Qualifikation der Antragsteller gelegt.
Leider ist festzustellen, daß derzeit mal wieder eine wahre Beraterwelle durch das Internet schwappt, viele Anbieter versuchen im Internet mit dem Angebot der Insolvenzberatung Kunden zu gewinnen.
Mit eindeutigen Internetdomains, die oft den Begriff Schuldenberatung enthalten, werben diese Anbieter im Internet um Kunden, wobei sie oftmals auch zusätzliche Google Adwords Werbung schalten.
Das Geschäft scheint sich für diese Anbieter zu lohnen.
Ein Schuldner, der im Internet nach Hilfe googelt findet im Internet auf diese Art auch die Werbung der unseriösen, weil ohne jegliche Zulassung arbeitenden Anbieter.
Teilweise bieten diese Anbieter nach der telefonischen Kontaktaufnahme Hausbesuche an, teilweise wird man aber auch in ein Büro bestellt.
Einige dieser Anbieter sind auf Vereinsbasis organisiert, andere als Einzelfirmen, GbRs oder GmbHs.
Mit Hinweisen wie : "Hinweis: Wir führen keine Rechtsberatung durch." versuchen diese Anbieter Seriösität vorzutäuschen.
Geld wird natürlich auch gefordert. In einigen Fällen auch sehr viel Geld ! In einigen Fällen verfügen die Anbieter über eine Gebührentabelle, die z.B. eine Grundgebühr von 295,90 EU und 7,50 EU je Gläubiger ausweist, oder es werden z.B. mindestens 1000 EURO gefordert, die zum Besuch mitzubringen sind, in anderen Fällen vermeiden diese Anbieter es am Telefon einen konkreten Preis zu nennen und zielen darauf ab, den Kunden erst einmal in das Büro zu bekommen.
Aktuelles Urteil zum Verstoss gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz