Beratungshilfe

Rechtsanwalt beauftragen ? Wer zahlt die Kosten für die Verfahrensbearbeitung ?

Neben Rechtsanwälten (geeignete Person) sind auch solche Stellen zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist (geeignete Stelle). Zu diesen Beratungsstellen zählen unter anderem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Kostenfrei bdeutet hier allerdings nicht, dass gar keine Kosten anfallen. Richtig ist, dass diese Stellen die Kosten vom Land erstattet bekommen. (ca. 2000 EURO je Verfahren) 


Wurde zuvor vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe bewilligt, werden die Kosten vom Staat (Justizkasse) getragen und der Mandant muss gegebenenfalls eine Eigenbeteiligung von 10 Euro zahlen. Die Anwälte können nach vorgegebenen Sätzen abrechnen.


Gibt es noch den Beratungshilfeschein für die Anwaltskosten?

JEIN ! Hier kann keine generelle Auskunft gegeben werden.


Beratungshilfe als staatliche Prozesskostenhilfe zur Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erhält man nur noch ausnahmsweise - hierzu beim zuständigen Amtsgericht oder beim örtlichen Rechtsanwalt nachfragen.



Bis August 2006 gab es bei geringem Einkommen eine staatliche Beratungshilfe.

Den hierzu vom Gericht ausgestellten Beratungsschein brachte man mit zum Rechtsanwalt in das Beratungsgespräch und die Kostenfrage war erledigt. Der Rechtsanwalt verrechnete seine Gebühren über den Beratungsschein.

Leider hat man den Beratungsschein bei fast allen Gerichten wieder abgeschafft. Angeblich wegen zu hoher Kosten für die Staatskasse.

Ob das für Sie zuständige Amtsgericht noch Beratungsscheine ausstellt, erfahren Sie am besten per Anruf bei der Rechtsantragsstelle. Fragen Sie dort nach einemBeratungsschein zur Vorbereitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens.

Erhalten Sie keinen Beratungsschein, müssen Sie die Kosten für die Vorbereitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens selbst übernehmen



Eine andere Idee wäre, dass Sie Ihr Einkommen auf ein neues Konto umleiten. Anschließend beenden Sie jegliche Gläubigerzahlung. Das ist erlaubt - auch bei vorherigen Zahlungsversprechen. Ihr pfändungsfreies Einkommen steht nur Ihnen zu. Sind die Zahlungen erst einmal eingestellt, werden Sie das Geld für die anwaltliche Beratung schnell zusammen haben.



Ohne einen Beratungsschein muss der Mandant die üblichen Sätze des Anwaltes selbst tragen.


http://de.wikipedia.org/wiki/Privatinsolvenz