Insolvenzverfahren


 Verbraucher- (Privat-) Insolvenz

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. der Insolvenzordnung - InsO) hat der Gesetzgeber auch für überschuldete Privatpersonen eine Möglichkeit zur Entschuldung geschaffen. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Privatinsolvenzverfahrens sind in den §§ 304 und 305 InsO geregelt. Eine wichtige Voraussetzung für den (erfolgreichen) Antrag  auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, dass die überschuldete Person mit Hilfe einer geeigneten Stelle oder geeigneten Person   zuvor vergeblich   versucht haben muss, mit den Gläubigern eine gütliche Einigung über die Bereinigung ihrer Schulden herbeizuführen, und zwar innerhalb der letzten sechs Monate vor Eingang des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens bei dem Insolvenzgericht. Geeignete Stellen sind die nach Landesrecht anerkannten Schuldnerberatungsstellen, geeignete Personen sind insbesondere Rechtsanwälte. Über das Scheitern des außergerichtlichen (vorgerichtlichen) Schuldenbereinigungsversuchs stellt die geeignete Person bzw. Stelle eine Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aus, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Gericht vorgelegt werden muss.
Anerkannte Schuldnerberatungsstellen der Sozialverbände (z. B. Paritätischer Wohlfahrtsverband, Arbeiterwohlfahrt usw.) und kirchlicher Organisationen (z. B. Caritas, Diakonie), teilweise auch der Kommunen, sind in der Regel unentgeltlich tätig; ihre Schuldnerberatungsaktivitäten werden weitgehend durch die öffentliche Hand finanziert. Rechtsanwälte können nicht "umsonst" arbeiten sondern müssen Honorar verlangen. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit geschaffen, dass dem mittellosen Schuldner Beratungshilfe für die Einschaltung eines Rechtsanwalts zwecks Durchführung des vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gewährt werden kann (vgl. dazu sinngemäß die Ausführungen zur Beratungshilfe unter "Aktuelles>Wichtige Hinweise>Sozialbehörden"). Nun sind zwar einerseits die "kostenlosen" anerkannten Beratungsstellen - auch krisenbedingt - hoffnungslos überlastet und daher die Wartezeiten bei ihnen oft überlang, doch wird andererseits - zumindestens im Lande NRW -  die Bewilligung der Beratungshilfe unter Berufung auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG zunehmend restriktiv gehandhabt. Mit anderen Worten: Es gibt im Lande NRW immer weniger Amtsgerichte, deren Rechtspfleger unproblematisch Beratungshilfe zur Durchführung des vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bewilligen. Hier wird die Staatskasse zu Lasten der Schuldner geschont, denen zugemutet wird, sich z. T. auf Jahre hinaus in die Warteschlangen bei den "kostenlosen" Schuldnerberatungsstellen einzureihen - eine Folge der Sparpolitik der vormaligen schwarz-gelben Landesregierung, die sich seit dem Wechsel zu "Rot-Grün" leider noch nicht geändert zu haben scheint.


Regelinsolvenz

Ehemalige Selbständige sind oft im hohen Maße bei einer Vielzahl von Gläubigern überschuldet. Dies behindert häufig die Möglichkeiten, als nichtselbständige Arbeitnehmer wieder ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, da viele Arbeitgeber die zu erwartenden Pfändungen fürchten.
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass alle überschuldeten Personen über ein Insolvenzverfahren in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen können. Dies gilt auch für ehemals Selbständige. Das Insolvenzverfahren bietet die Chane für ein Leben ohne Schulden und einen wirtschaftlichen beruflichen Neuanfang.
Bis zum 30.11.2001 konnten ehemals Selbständige dafür das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Die Erfahrungen mit der Insolvenzordnung haben jedoch gezeigt, dass eine außerordentliche Einigung bei ehemals Selbständigen nahezu unmöglich ist, wenn Forderungen von vielen Gläubigern bestehen. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, in Zukunft nicht mehr allen ehemaligen Selbständigen eine Restschuldbefreiung über das Verbraucher-Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Bestimmte ehemals Selbständige müssen seit dem 01.12.2001 das Regel-Insolvenzverfahren durch laufen.
Ehemals selbständige Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können das Regel-Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen: mehr als 19 Gläubiger haben, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern für Arbeitnehmer, Lohn- und Gehaltsforderungen ehemaliger Arbeitnehmer, die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind, z.B. wegen der Höhe der Schulden, wegen Grundvermögens.


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