Verbraucher- (Privat-) Insolvenz
Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. der Insolvenzordnung
- InsO) hat der Gesetzgeber auch für überschuldete Privatpersonen eine
Möglichkeit zur Entschuldung geschaffen. Die wesentlichen
Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen
Privatinsolvenzverfahrens sind in den §§ 304 und 305
InsO geregelt. Eine wichtige Voraussetzung für den (erfolgreichen)
Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist, dass die
überschuldete Person mit Hilfe einer geeigneten Stelle oder geeigneten
Person zuvor vergeblich versucht haben muss, mit den
Gläubigern eine gütliche Einigung über die Bereinigung ihrer Schulden
herbeizuführen, und zwar innerhalb der letzten sechs Monate vor Eingang
des Antrags auf Eröffnung des Verfahrens bei dem Insolvenzgericht.
Geeignete Stellen sind die nach Landesrecht anerkannten
Schuldnerberatungsstellen, geeignete Personen sind insbesondere
Rechtsanwälte. Über das Scheitern des außergerichtlichen
(vorgerichtlichen) Schuldenbereinigungsversuchs stellt die geeignete
Person bzw. Stelle eine Bescheinigung auf amtlichem Vordruck aus, die
mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Gericht
vorgelegt werden muss.
Anerkannte
Schuldnerberatungsstellen der Sozialverbände (z. B. Paritätischer
Wohlfahrtsverband, Arbeiterwohlfahrt usw.) und kirchlicher
Organisationen (z. B. Caritas, Diakonie), teilweise auch der Kommunen,
sind in der Regel unentgeltlich tätig; ihre
Schuldnerberatungsaktivitäten werden weitgehend durch die öffentliche
Hand finanziert. Rechtsanwälte können nicht "umsonst" arbeiten sondern
müssen Honorar verlangen. Der Gesetzgeber hat aber die Möglichkeit
geschaffen, dass dem mittellosen Schuldner Beratungshilfe für die
Einschaltung eines Rechtsanwalts zwecks Durchführung des
vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gewährt werden kann
(vgl. dazu sinngemäß die Ausführungen zur Beratungshilfe unter "Aktuelles>Wichtige Hinweise>Sozialbehörden").
Nun sind zwar einerseits die "kostenlosen" anerkannten Beratungsstellen
- auch krisenbedingt - hoffnungslos überlastet und daher die
Wartezeiten bei ihnen oft überlang, doch wird andererseits -
zumindestens im Lande NRW - die Bewilligung der Beratungshilfe unter
Berufung auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG
zunehmend restriktiv gehandhabt. Mit anderen Worten: Es gibt im Lande
NRW immer weniger Amtsgerichte, deren Rechtspfleger unproblematisch
Beratungshilfe zur Durchführung des vorgerichtlichen
Schuldenbereinigungsverfahrens bewilligen. Hier wird die
Staatskasse zu Lasten der Schuldner geschont, denen zugemutet wird, sich
z. T. auf Jahre hinaus in die Warteschlangen bei den "kostenlosen"
Schuldnerberatungsstellen einzureihen - eine Folge der Sparpolitik der
vormaligen schwarz-gelben Landesregierung, die sich seit dem Wechsel zu
"Rot-Grün" leider noch nicht geändert zu haben scheint.
Regelinsolvenz
Ehemalige Selbständige sind oft im hohen Maße bei einer Vielzahl von Gläubigern überschuldet. Dies behindert häufig die Möglichkeiten, als nichtselbständige Arbeitnehmer wieder ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, da viele Arbeitgeber die zu erwartenden Pfändungen fürchten.
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass alle überschuldeten Personen über ein Insolvenzverfahren in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen können. Dies gilt auch für ehemals Selbständige. Das Insolvenzverfahren bietet die Chane für ein Leben ohne Schulden und einen wirtschaftlichen beruflichen Neuanfang.
Bis zum 30.11.2001 konnten ehemals Selbständige dafür das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Die Erfahrungen mit der Insolvenzordnung haben jedoch gezeigt, dass eine außerordentliche Einigung bei ehemals Selbständigen nahezu unmöglich ist, wenn Forderungen von vielen Gläubigern bestehen. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, in Zukunft nicht mehr allen ehemaligen Selbständigen eine Restschuldbefreiung über das Verbraucher-Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Bestimmte ehemals Selbständige müssen seit dem 01.12.2001 das Regel-Insolvenzverfahren durch laufen.
Ehemals selbständige Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können das Regel-Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen: mehr als 19 Gläubiger haben, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern für Arbeitnehmer, Lohn- und Gehaltsforderungen ehemaliger Arbeitnehmer, die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind, z.B. wegen der Höhe der Schulden, wegen Grundvermögens.
Zum Verfahrensabflauf
Regelinsolvenz
Ehemalige Selbständige sind oft im hohen Maße bei einer Vielzahl von Gläubigern überschuldet. Dies behindert häufig die Möglichkeiten, als nichtselbständige Arbeitnehmer wieder ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, da viele Arbeitgeber die zu erwartenden Pfändungen fürchten.
Die Insolvenzordnung sieht vor, dass alle überschuldeten Personen über ein Insolvenzverfahren in den Genuss einer Restschuldbefreiung kommen können. Dies gilt auch für ehemals Selbständige. Das Insolvenzverfahren bietet die Chane für ein Leben ohne Schulden und einen wirtschaftlichen beruflichen Neuanfang.
Bis zum 30.11.2001 konnten ehemals Selbständige dafür das Verbraucherinsolvenzverfahren in Anspruch nehmen. Die Erfahrungen mit der Insolvenzordnung haben jedoch gezeigt, dass eine außerordentliche Einigung bei ehemals Selbständigen nahezu unmöglich ist, wenn Forderungen von vielen Gläubigern bestehen. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, in Zukunft nicht mehr allen ehemaligen Selbständigen eine Restschuldbefreiung über das Verbraucher-Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Bestimmte ehemals Selbständige müssen seit dem 01.12.2001 das Regel-Insolvenzverfahren durch laufen.
Ehemals selbständige Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen, können das Regel-Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen: mehr als 19 Gläubiger haben, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern für Arbeitnehmer, Lohn- und Gehaltsforderungen ehemaliger Arbeitnehmer, die Vermögensverhältnisse unüberschaubar sind, z.B. wegen der Höhe der Schulden, wegen Grundvermögens.
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