Teilweise werden Tausende Euro an Gebühren verlangt, wenn das Geld nicht in bar vorhanden ist nehmen diese "Berater" aber auch Wertgegenstände wie hochwertige PKWs in Zahlung oder lassen sich auch, wenn Immobilien vorhanden sind, Grundschulden in Grundbüchern eintragen.
Müssen gewerblich tätige Schuldenberater, die nicht über eine behördliche Genehmigung nach dem RDG oder der InsO verfügen, jetzt befürchten, die bereits vereinnahmten "Gebühren" zurück zahlen zu müssen ?
Grundlage wäre der § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG:
§ 134 BGB
Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 3 RDG
§ 3 RDG
Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher
Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch
dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird
Dazu fanden wir das folgende interessante Urteil des LG Fulda: Zum Urteil
Wenn Sie dieser Sachverhalt näher interessiert so wenden Sie sich bitte unter Hinweis auf dieses Urteil an einen Rechtsanwalt.
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