Mit dieser kuriosen Frage hatten sich zwei Gerichte zu beschäftigen. Grund hierfür war, dass eine türkischstämmige Schuldnerin den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes nicht in die Wohnung lassen wollte, solange er seine Schuhe anbehielt.
Die Frau schuldete dem Finanzamt Erbschaftssteuer in Höhe von 4.000,00 €, welches einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beanragte. Die Schuldnerin wendete ein, dass der Beamte nur in die Wohnung dürfe, wenn er – wie im türkischen Kulturkreis üblich – vorher seine Schuhe auszieht. Begründet wurde dieses Anliegen, dass dies zum Schutz vor Schmutz und Bakterien geboten sei.
Dies sah das Amtsgericht anders und erließ einen Durchsuchungsbeschluss. Die Einwendung der Schuldnerin wies das Gericht zurück. Hiergegen hat sich die türkischstämmige Frau gewandt. Die nächsthöhere Instanz wies die Beschwerde als unbegründet zurück. In seinem Beschluss führte das Landgericht Folgendes aus:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht darüber hinaus aber auch zu Recht angesprochen, dass gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, nämlich die Durchsuchung der Wohnung mit Straßenschuhen, nichts einzuwenden ist. Zwar ist es auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts so, dass nicht nur im türkischen Kulturkreis, sondern immer häufiger auch in deutschen Familien die Übung besteht, dass Besucher vor Betreten der Wohnung die Straßenschuhe ausziehen. Andererseits konnte bislang zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären. Ein Vollziehungsbeamter betritt die zu durchsuchende Wohnung nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern zur zwangsweisen Durchsetzung seines staatlichen Auftrags bei ihm fremden Personen. Wenn er sich in dieser Situation nicht von seinen Straßenschuhen entblößen will, verdient das ebenso Beachtung. Entgegenstehenden bloßen Befindlichkeiten von Schuldnern gleich welcher kultureller Herkunft muss er daher keine Rechnung tragen.
Landgericht Limburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az 7 T 18/12