Seiten
- Startseite
- Antrag / Insopoint
- Beratungshilfe
- Beratungsstellen gem.§ 305 InsoO NRW
- Forum
- Gesetze
- Immobilien / Zwangsversteigerungsverfahren
- Insolvenzverfahren
- Mediathek
- News ab 2016
- Neues Schutzschirmverfahren nach ESUG für Unternehmer / Freiberufler
- Partner
- P - Konto
- Rechtsanwälte
- Service / Nützliche Adressen
- Unseriöse Schuldnerberater und Kredithaie
- Urteile
- Veranstaltungen
- Zeitschrift / Fachartikel
- Bücher
- Schuldnerschutzarchiv
- Impressum
Dieses Blog durchsuchen
Sonntag, 30. September 2012
Anwendung des INSOpoint online schuldenfrei
Für 99,00 € inkl.19% USt* nehmen Sie die Abwicklung ihrer Privatinsolvenz sofort, sicher und nach den gesetzlichen Bestimmungen selbst in die Hand.
Sie melden sich an und geben Ihre persönlichen Daten in das INSOpoint online schuldenfrei - Programm ein. Sie erhalten sämtliche Vorgänge postversandfertig (an ihre Gläubiger) ausgedruckt. Die Bescheinigung** über ein eventuelles Scheitern des aussergerichtlichen Einigungsversuchs erhalten Sie von der geeigneten Person nach § 305 InsO, die zur Ausstellung berechtigt ist.
Die Anwendung des INSOpoint online schuldenfrei - Programms ist freundlich und wird durch die INSOpoint-HOTLINE, täglich von 10:00 bis 17:00 garantiert besetzt, unterstützt.
* Berechtigungsscheine werden berücksichtigt. Fragen Sie nach.
** Die Kosten für eine eventuell in Frage kommende Bescheinigung durch die geeignete Stelle/Person sind in den 99,00 € enthalten
HOTLINE : 06078 963215
Samstag, 29. September 2012
Gesetzliche Änderungen zum Regelinsolvenzantrag
Achtung:
Gesetzliche Änderungen
Kaum bekannt ist, dass mit der Rechtskraft des ESUG ab 1.3.2012 nun auch verschärfte Anforderungen an den Regelinsolvenzantrag gestellt werden.
Die Verletzung der "aktiven Auskunftspflicht" inkludiert schon die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung gem §290 Abs.1 Nr.5 InsO.
Bestimmte Fehler im Antrag können nun das Verfahren scheitern lassen.
Lassen Sie sich hierzu unbedingt und nach neuestem Stand kompetent beraten.
Kontakten Sie dazu bitte einen der am rechten Seitenrand gelisteten Rechtsanwälte.
Zehn Kriterien, um unseriöse Verbraucherinsolvenz- und Schuldnerberatung zu erkennen
Inzwischen gibt es eine Vielzahl an Angeboten, um Schuldner zu unterstützen, einen Weg aus
der finanziellen Sackgasse zu finden. Eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Beratung
und Vertretung gegenüber den Gläubigern bieten die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen der Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände oder Kommunen an. Ihr Beratungsangebot ist in der Regel kostenlos, zum Teil werden lediglich geringfügige einmalige Verwaltungsgebühren (für Kopien etc.) erhoben, die aber keinesfalls höher als 50 Euro sein sollten. Wo möglich, sollten sich Betroffene von diesen anerkannten Stellen beraten lassen.
Zumeist werden hier leider oft lange Wartelisten geführt und Schuldner müssen oft mehrere
Wochen oder sogar Monate auf einen Beratungstermin warten.
Wer nach einer schnelleren Lösung sucht, sollte sich an spezialisierte Anwälte wenden, die
über das Internet oder durch einen Anruf bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer zu finden
sind. Achtung: Vor einer Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Anwalt lohnt es sich, beim
örtlichen Amtsgericht nachzufragen, ob für die Beratung ein Beratungshilfeschein erteilt wird.
Zwar ist das nicht überall der Fall – aber wer in den Genuss kommt, erhält zumindest einen Teil
der anwaltlichen Leistung gegen eine Zuzahlung von lediglich 10 Euro.
Daneben drängen immer mehr gewerbliche Anbieter auf den Markt, die Schuldner- und Insolvenzberatung gegen hohe Gebühren anbieten. Hier ist es oftmals nur sehr schwer zu erkennen, ob man die versprochene und teuer bezahlte Leistung überhaupt und in welcher Qualität
erhält. Neben klar betrügerischen Anbietern, die nur darauf abzielen, Gebühren zu kassieren
und keinerlei Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatung erbringen, gibt es vielfältige Angebotsvarianten: Dabei werden dann notwendige Leistungen und Hilfestellungen entweder nur
teilweise erbracht oder Schuldner bloß mit Informationen und Musterbriefen versorgt, um dann
auf sich allein gestellt das Entschuldungsverfahren zu durchlaufen. Vielfach kooperieren gewerbliche Schuldenregulierer – denen in der Regel die Rechtsberatungsbefugnis fehlt – auch
mit Anwälten, die dann zusätzlich bezahlt werden müssen. Häufig findet eine direkte und auf
den Einzelfall zugeschnittene, in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht fundierte Beratung –
Voraussetzung für eine dauerhafte Entschuldung – nicht statt.
Der beste Schutz gegen unliebsame Erfahrungen mit gewerblichen Schuldenregulierern ist es,
auf die öffentlich finanzierte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung oder direkt auf spezialisierte Anwälte zurückzugreifen. Wer es dennoch mit einem gewerblichen Anbieter versuchen will, dem bieten die folgenden zehn Kriterien Hilfestellung, um ein seriöses gewerbliches
Angebot zu finden. Natürlich liefert diese Checkliste nur Hinweise auf fehlende oder vorhandene Seriosität. Weder ist garantiert, dass der Anbieter seriös arbeitet, wenn alle Positivmerkmale
erfüllt sind noch muss ein unseriöser Anbieter alle beschriebenen Negativmerkmale erfüllen.
Allerdings: Je mehr Minuspunkte ein ausgewähltes Angebot erzielt, desto kritischer sollte man
ihm gegenüberstehen.
Quelle / Volltext LAG
der finanziellen Sackgasse zu finden. Eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Beratung
und Vertretung gegenüber den Gläubigern bieten die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen der Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände oder Kommunen an. Ihr Beratungsangebot ist in der Regel kostenlos, zum Teil werden lediglich geringfügige einmalige Verwaltungsgebühren (für Kopien etc.) erhoben, die aber keinesfalls höher als 50 Euro sein sollten. Wo möglich, sollten sich Betroffene von diesen anerkannten Stellen beraten lassen.
Zumeist werden hier leider oft lange Wartelisten geführt und Schuldner müssen oft mehrere
Wochen oder sogar Monate auf einen Beratungstermin warten.
Wer nach einer schnelleren Lösung sucht, sollte sich an spezialisierte Anwälte wenden, die
über das Internet oder durch einen Anruf bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer zu finden
sind. Achtung: Vor einer Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Anwalt lohnt es sich, beim
örtlichen Amtsgericht nachzufragen, ob für die Beratung ein Beratungshilfeschein erteilt wird.
Zwar ist das nicht überall der Fall – aber wer in den Genuss kommt, erhält zumindest einen Teil
der anwaltlichen Leistung gegen eine Zuzahlung von lediglich 10 Euro.
Daneben drängen immer mehr gewerbliche Anbieter auf den Markt, die Schuldner- und Insolvenzberatung gegen hohe Gebühren anbieten. Hier ist es oftmals nur sehr schwer zu erkennen, ob man die versprochene und teuer bezahlte Leistung überhaupt und in welcher Qualität
erhält. Neben klar betrügerischen Anbietern, die nur darauf abzielen, Gebühren zu kassieren
und keinerlei Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatung erbringen, gibt es vielfältige Angebotsvarianten: Dabei werden dann notwendige Leistungen und Hilfestellungen entweder nur
teilweise erbracht oder Schuldner bloß mit Informationen und Musterbriefen versorgt, um dann
auf sich allein gestellt das Entschuldungsverfahren zu durchlaufen. Vielfach kooperieren gewerbliche Schuldenregulierer – denen in der Regel die Rechtsberatungsbefugnis fehlt – auch
mit Anwälten, die dann zusätzlich bezahlt werden müssen. Häufig findet eine direkte und auf
den Einzelfall zugeschnittene, in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht fundierte Beratung –
Voraussetzung für eine dauerhafte Entschuldung – nicht statt.
Der beste Schutz gegen unliebsame Erfahrungen mit gewerblichen Schuldenregulierern ist es,
auf die öffentlich finanzierte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung oder direkt auf spezialisierte Anwälte zurückzugreifen. Wer es dennoch mit einem gewerblichen Anbieter versuchen will, dem bieten die folgenden zehn Kriterien Hilfestellung, um ein seriöses gewerbliches
Angebot zu finden. Natürlich liefert diese Checkliste nur Hinweise auf fehlende oder vorhandene Seriosität. Weder ist garantiert, dass der Anbieter seriös arbeitet, wenn alle Positivmerkmale
erfüllt sind noch muss ein unseriöser Anbieter alle beschriebenen Negativmerkmale erfüllen.
Allerdings: Je mehr Minuspunkte ein ausgewähltes Angebot erzielt, desto kritischer sollte man
ihm gegenüberstehen.
Quelle / Volltext LAG
Insolvenz in England – High Court annulliert erneut Restschuldbefreiung eines Insolvenztouristen
Nach der Entscheidung des High Court im Fall Mitterfellner (Case No 19421/2008) ist eine weitere Entscheidung bekannt geworden, in der der High Court das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines deutschen Schuldners mit der Begründung annulliert hat, der erst kurze Zeit vor Antragstellung zugezogene Schuldner habe sein Center of Main Interest (COMI) gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO in Wahrheit nicht in England oder Wales gehabt.
OLG Koblenz: Insolvenz in England verstößt gegen deutschen ordre public
Deutsche Gerichte gehen zunehmend gegen die vermeintliche „Insolvenzflucht nach England" vor. Dabei nutzen Sie die beiden sich bietenden Ansatzpunkte. Zum einen reißen sie zu Beginn des Verfahrens sogar bei im Ausland wohnhaften Schuldnern die internationale Zuständigkeit an sich, zum anderen versagen sie nach Erlangung der Restschuldbefreiung dieser gem. Art. 26 EuInsVO die Anerkennung.
Muss ein Vollstreckungsbeamter die Schuhe ausziehen?
Mit dieser kuriosen Frage hatten sich zwei Gerichte zu beschäftigen. Grund hierfür war, dass eine türkischstämmige Schuldnerin den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes nicht in die Wohnung lassen wollte, solange er seine Schuhe anbehielt.
Die Frau schuldete dem Finanzamt Erbschaftssteuer in Höhe von 4.000,00 €, welches einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beanragte. Die Schuldnerin wendete ein, dass der Beamte nur in die Wohnung dürfe, wenn er – wie im türkischen Kulturkreis üblich – vorher seine Schuhe auszieht. Begründet wurde dieses Anliegen, dass dies zum Schutz vor Schmutz und Bakterien geboten sei.
Dies sah das Amtsgericht anders und erließ einen Durchsuchungsbeschluss. Die Einwendung der Schuldnerin wies das Gericht zurück. Hiergegen hat sich die türkischstämmige Frau gewandt. Die nächsthöhere Instanz wies die Beschwerde als unbegründet zurück. In seinem Beschluss führte das Landgericht Folgendes aus:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht darüber hinaus aber auch zu Recht angesprochen, dass gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, nämlich die Durchsuchung der Wohnung mit Straßenschuhen, nichts einzuwenden ist. Zwar ist es auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts so, dass nicht nur im türkischen Kulturkreis, sondern immer häufiger auch in deutschen Familien die Übung besteht, dass Besucher vor Betreten der Wohnung die Straßenschuhe ausziehen. Andererseits konnte bislang zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären. Ein Vollziehungsbeamter betritt die zu durchsuchende Wohnung nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern zur zwangsweisen Durchsetzung seines staatlichen Auftrags bei ihm fremden Personen. Wenn er sich in dieser Situation nicht von seinen Straßenschuhen entblößen will, verdient das ebenso Beachtung. Entgegenstehenden bloßen Befindlichkeiten von Schuldnern gleich welcher kultureller Herkunft muss er daher keine Rechnung tragen.
Landgericht Limburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az 7 T 18/12
21.09.2012 Kritik des AK-InsO der AGSBV an Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolvenz
21.09.2012 Kritik des AK-InsO der AGSBV an Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolvenz
Auch der Arbeitskreis InsO der AG SBV hat in einer Stellungnahme den Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolven z kritisiert.
Zwar werden einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf begrüßt, so z.B. für die Klarstellung, dass nur Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, einen Versagungsantrag stellen können, ferner für den Verzicht auf die Versagungsmöglichkeit wegen strafrechtlicher Verurteilungen zum Nachteil eines antragstellenden Insolvenzgläubigers.
Kritisert wird jedoch weitere Änderungen "unerwartet und nicht nachvollziehbar" seien, "da sie ganz einhellige Äußerungen der verschiedenen Stellungnahmen nicht nur nicht aufnehmen, sondern sogar in die Gegenrichtung gehen. Dies betrifft insbesondere die Änderungen beim außergerichtlichen Einigungsversuch. Fatale Auswirkungen auf die Finanzierung der Schuldnerberatung sind ferner durch die vorgesehene, massive Kürzung bei der Beratungshilfe zu befürchten: In den Bundesländern, in denen die Finanzierung der „geeigneten Stellen“ über Fallpauschalen erfolgt, wäre wohl mit direkten finanziellen Einschränkungen zu rechnen; in den übrigen Ländern würde es sich vermutlich indirekt auswirken. Die allseits gelobte und für systemrelevant erachtete Arbeit der „geeigneten Stellen“ wäre mit unabsehbar schwerwiegenden Folgen für die Überschuldeten in Frage gestellt."
Stellungnahme des AK InsO der AG SBV zum Regierungsentwurf
Auch der Arbeitskreis InsO der AG SBV hat in einer Stellungnahme den Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolven z kritisiert.
Zwar werden einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf begrüßt, so z.B. für die Klarstellung, dass nur Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, einen Versagungsantrag stellen können, ferner für den Verzicht auf die Versagungsmöglichkeit wegen strafrechtlicher Verurteilungen zum Nachteil eines antragstellenden Insolvenzgläubigers.
Kritisert wird jedoch weitere Änderungen "unerwartet und nicht nachvollziehbar" seien, "da sie ganz einhellige Äußerungen der verschiedenen Stellungnahmen nicht nur nicht aufnehmen, sondern sogar in die Gegenrichtung gehen. Dies betrifft insbesondere die Änderungen beim außergerichtlichen Einigungsversuch. Fatale Auswirkungen auf die Finanzierung der Schuldnerberatung sind ferner durch die vorgesehene, massive Kürzung bei der Beratungshilfe zu befürchten: In den Bundesländern, in denen die Finanzierung der „geeigneten Stellen“ über Fallpauschalen erfolgt, wäre wohl mit direkten finanziellen Einschränkungen zu rechnen; in den übrigen Ländern würde es sich vermutlich indirekt auswirken. Die allseits gelobte und für systemrelevant erachtete Arbeit der „geeigneten Stellen“ wäre mit unabsehbar schwerwiegenden Folgen für die Überschuldeten in Frage gestellt."
Stellungnahme des AK InsO der AG SBV zum Regierungsentwurf
21.09.2012 Bundesrat steht Erleichterungen im Insolvenzverfahren aufgeschlossen gegenüber
21.09.2012 Bundesrat steht Erleichterungen im Insolvenzverfahren aufgeschlossen gegenüber
Aus der Pressemitteilung des Bundesrates: "Die Länder haben in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren beraten und dabei umfangreich Stellung genommen. Sie stehen dem Bemühen, in finanzielle Not geratenen Menschen schneller und effektiver als bisher eine zweite Chance zu eröffnen, aufgeschlossen gegenüber. Gleichwohl verkennt der Bundesrat nicht, dass dem Interesse der Schuldner die nicht minder berechtigten Interessen der Gläubiger gegenüberstehen. Bei einer endgültigen Lösung müsse daher auch bedacht werden, welche Signalwirkung von ihr für die generelle Zahlungsmoral ausgehe. Inhaltlich regt der Bundesrat zudem mehrere Änderungen in juristischen Detailregelungen und Verfahrensfragen an."
Zur Streichung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens führt die Stellungnahme aus: "Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob der im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 18. Januar 2012 vorgeschlagene Weg der Zusammenführung des gerichtlichen und außergerichtlichen Einigungsversuches nicht doch weiter verfolgt werden sollte. In diesem wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren aufgegeben und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, nicht einigungsbereite Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zum Beitritt zu dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu verpflichten. Durch die ersatzlose Streichung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens könnte das Verfahren zusätzlich gestrafft und effektiver ausgestaltet werden. Konsequenterweise könnte darüber hinaus geprüft werden, das Zustimmungsersetzungsverfahren vom Insolvenzeröffnungsverfahren zu trennen, daher den Antrag auf Zustimmungsersetzung von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entkoppeln. Dies würde Anreize schaffen, sich außergerichtlich stärker um eine Einigung zu bemühen. Dadurch würde ein bewährtes Insolvenzinstrument weiterentwickelt und die professionelle Arbeit der anerkannten Beratungsstellen qualifiziert in den gesamten Entschuldungsprozess von Verbrauchern eingebunden."
Zur Finanzierung der geeigneten Stellen, insbesondere die Vergütung für die Ausstellung von sog. "Aussichtslosigkeitsbescheinigungen" nimmt der Bundesrat keine Stellung.
Materialien des Bundesrates zum Regierungsentwurf
Aus der Pressemitteilung des Bundesrates: "Die Länder haben in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren beraten und dabei umfangreich Stellung genommen. Sie stehen dem Bemühen, in finanzielle Not geratenen Menschen schneller und effektiver als bisher eine zweite Chance zu eröffnen, aufgeschlossen gegenüber. Gleichwohl verkennt der Bundesrat nicht, dass dem Interesse der Schuldner die nicht minder berechtigten Interessen der Gläubiger gegenüberstehen. Bei einer endgültigen Lösung müsse daher auch bedacht werden, welche Signalwirkung von ihr für die generelle Zahlungsmoral ausgehe. Inhaltlich regt der Bundesrat zudem mehrere Änderungen in juristischen Detailregelungen und Verfahrensfragen an."
Zur Streichung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens führt die Stellungnahme aus: "Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob der im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 18. Januar 2012 vorgeschlagene Weg der Zusammenführung des gerichtlichen und außergerichtlichen Einigungsversuches nicht doch weiter verfolgt werden sollte. In diesem wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren aufgegeben und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, nicht einigungsbereite Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zum Beitritt zu dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu verpflichten. Durch die ersatzlose Streichung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens könnte das Verfahren zusätzlich gestrafft und effektiver ausgestaltet werden. Konsequenterweise könnte darüber hinaus geprüft werden, das Zustimmungsersetzungsverfahren vom Insolvenzeröffnungsverfahren zu trennen, daher den Antrag auf Zustimmungsersetzung von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entkoppeln. Dies würde Anreize schaffen, sich außergerichtlich stärker um eine Einigung zu bemühen. Dadurch würde ein bewährtes Insolvenzinstrument weiterentwickelt und die professionelle Arbeit der anerkannten Beratungsstellen qualifiziert in den gesamten Entschuldungsprozess von Verbrauchern eingebunden."
Zur Finanzierung der geeigneten Stellen, insbesondere die Vergütung für die Ausstellung von sog. "Aussichtslosigkeitsbescheinigungen" nimmt der Bundesrat keine Stellung.
Materialien des Bundesrates zum Regierungsentwurf
Sparkassen bieten ab Oktober "Bürgerkonto" für jedermann an
26.09.2012 Sparkassen bieten ab Oktober "Bürgerkonto" für jedermann an
Wie der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) heute bekanntgab, werden die 423 Sparkassen in Deutschland ab Oktober jedermann ein "Bürgerkonto" anbieten. Sie wolle damit über die bisherige Selbstverpflichtung der Banken und Sparkassen hinausgehen, auch Menschen in finanziellen Schwierigkeiten ein Konto anzubieten, so DSGV-Präsident Georg Fahrenschon.
Mit dem Bürgerkonto können Kunden am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen, ohne sich dabei zu verschulden, hieß es. Das Konto könne nicht überzogen werden. Den Betroffenen sollen Überweisungen und Zahlungen mit EC-Karte ermöglicht werden. Bei den Entgelten soll das Konto nicht teurer sein als normale Konten mit Überziehungsmöglichkeit. Zudem verpflichten sich die Sparkassen, Schlichtersprüche zum Bürgerkonto anzuerkennen. Die Zahl der Ausnahmefälle, in denen einem Kunden eine Kontoeröffnung verweigert werden kann, ist laut Sparkasse eng begrenzt. Etwa wenn Fälle von Kontomissbrauch bekannt sind oder wenn der Antragsteller seine Kontogebühren nicht bezahlen konnte. Die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos muss die Sparkasse schriftlich begründen. Pressemitteilung des DSGV vom 26.09.2012
Wie der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) heute bekanntgab, werden die 423 Sparkassen in Deutschland ab Oktober jedermann ein "Bürgerkonto" anbieten. Sie wolle damit über die bisherige Selbstverpflichtung der Banken und Sparkassen hinausgehen, auch Menschen in finanziellen Schwierigkeiten ein Konto anzubieten, so DSGV-Präsident Georg Fahrenschon.
Mit dem Bürgerkonto können Kunden am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen, ohne sich dabei zu verschulden, hieß es. Das Konto könne nicht überzogen werden. Den Betroffenen sollen Überweisungen und Zahlungen mit EC-Karte ermöglicht werden. Bei den Entgelten soll das Konto nicht teurer sein als normale Konten mit Überziehungsmöglichkeit. Zudem verpflichten sich die Sparkassen, Schlichtersprüche zum Bürgerkonto anzuerkennen. Die Zahl der Ausnahmefälle, in denen einem Kunden eine Kontoeröffnung verweigert werden kann, ist laut Sparkasse eng begrenzt. Etwa wenn Fälle von Kontomissbrauch bekannt sind oder wenn der Antragsteller seine Kontogebühren nicht bezahlen konnte. Die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos muss die Sparkasse schriftlich begründen. Pressemitteilung des DSGV vom 26.09.2012
Freitag, 28. September 2012
Informationsvideo zur Privatinsolvenz
Hochgeladen von hanserklaert am 16.11.2011
Was geschieht bei der Privatinsolvenz. Wie läuft das Verfahren in groben Zügen ab? Wobei hilft der Schuldnerberater? Das Video erklärt die Einzelnen Schritte und Ablauf des Insolvenzverfahrens nach deutschem Recht.
Zehn Kriterien, um unseriöse Verbraucherinsolvenz- und Schuldnerberatung zu erkennen
Inzwischen gibt es eine Vielzahl an Angeboten, um Schuldner zu unterstützen, einen Weg aus
der finanziellen Sackgasse zu finden. Eine umfassende rechtliche und wirtschaftliche Beratung
und Vertretung gegenüber den Gläubigern bieten die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen der Verbraucherzentralen, Wohlfahrtsverbände oder Kommunen an. Ihr Beratungsangebot ist in der Regel kostenlos, zum Teil werden lediglich geringfügige einmalige Verwaltungsgebühren (für Kopien etc.) erhoben, die aber keinesfalls höher als 50 Euro sein sollten. Wo möglich, sollten sich Betroffene von diesen anerkannten Stellen beraten lassen.
Zumeist werden hier leider oft lange Wartelisten geführt und Schuldner müssen oft mehrere
Wochen oder sogar Monate auf einen Beratungstermin warten.
Wer nach einer schnelleren Lösung sucht, sollte sich an spezialisierte Anwälte wenden, die
über das Internet oder durch einen Anruf bei der örtlichen Rechtsanwaltskammer zu finden
sind. Achtung: Vor einer Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Anwalt lohnt es sich, beim
örtlichen Amtsgericht nachzufragen, ob für die Beratung ein Beratungshilfeschein erteilt wird.
Zwar ist das nicht überall der Fall – aber wer in den Genuss kommt, erhält zumindest einen Teil
der anwaltlichen Leistung gegen eine Zuzahlung von lediglich 10 Euro.
Daneben drängen immer mehr gewerbliche Anbieter auf den Markt, die Schuldner- und Insolvenzberatung gegen hohe Gebühren anbieten. Hier ist es oftmals nur sehr schwer zu erkennen, ob man die versprochene und teuer bezahlte Leistung überhaupt und in welcher Qualität
erhält. Neben klar betrügerischen Anbietern, die nur darauf abzielen, Gebühren zu kassieren
und keinerlei Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatung erbringen, gibt es vielfältige Angebotsvarianten: Dabei werden dann notwendige Leistungen und Hilfestellungen entweder nur
teilweise erbracht oder Schuldner bloß mit Informationen und Musterbriefen versorgt, um dann
auf sich allein gestellt das Entschuldungsverfahren zu durchlaufen. Vielfach kooperieren gewerbliche Schuldenregulierer – denen in der Regel die Rechtsberatungsbefugnis fehlt – auch
mit Anwälten, die dann zusätzlich bezahlt werden müssen. Häufig findet eine direkte und auf
den Einzelfall zugeschnittene, in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht fundierte Beratung –
Voraussetzung für eine dauerhafte Entschuldung – nicht statt.
Der beste Schutz gegen unliebsame Erfahrungen mit gewerblichen Schuldenregulierern ist es,
auf die öffentlich finanzierte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung oder direkt auf spezialisierte Anwälte zurückzugreifen. Wer es dennoch mit einem gewerblichen Anbieter versuchen will, dem bieten die folgenden zehn Kriterien Hilfestellung, um ein seriöses gewerbliches
Angebot zu finden. Natürlich liefert diese Checkliste nur Hinweise auf fehlende oder vorhandene Seriosität. Weder ist garantiert, dass der Anbieter seriös arbeitet, wenn alle Positivmerkmale
erfüllt sind noch muss ein unseriöser Anbieter alle beschriebenen Negativmerkmale erfüllen.
Allerdings: Je mehr Minuspunkte ein ausgewähltes Angebot erzielt, desto kritischer sollte man
ihm gegenüberstehen.
Quelle / Volltext LAG
Infofilm zum Thema Schuldenberatung :
Infofilm:
Durchblick-Schuldnerhilfe e.V. Dortmund - MyVideo
Achtung: Die Kontaktdaten haben sich geändert:
Hotline Insopoint 060 - 78 963215
Kontakt: redaktion-sachbearbeitung@gmx.de Tel: 0157 - 83291492
Für Juristen:
Wir suchen bundesweit qualifizierte Juristen mit dem Schwerpunkt Insovenzrecht.
Abonnieren
Posts (Atom)