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Samstag, 29. September 2012
OLG Koblenz: Insolvenz in England verstößt gegen deutschen ordre public
Deutsche Gerichte gehen zunehmend gegen die vermeintliche „Insolvenzflucht nach England" vor. Dabei nutzen Sie die beiden sich bietenden Ansatzpunkte. Zum einen reißen sie zu Beginn des Verfahrens sogar bei im Ausland wohnhaften Schuldnern die internationale Zuständigkeit an sich, zum anderen versagen sie nach Erlangung der Restschuldbefreiung dieser gem. Art. 26 EuInsVO die Anerkennung.
Muss ein Vollstreckungsbeamter die Schuhe ausziehen?
Mit dieser kuriosen Frage hatten sich zwei Gerichte zu beschäftigen. Grund hierfür war, dass eine türkischstämmige Schuldnerin den Vollziehungsbeamten des Finanzamtes nicht in die Wohnung lassen wollte, solange er seine Schuhe anbehielt.
Die Frau schuldete dem Finanzamt Erbschaftssteuer in Höhe von 4.000,00 €, welches einen Durchsuchungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht beanragte. Die Schuldnerin wendete ein, dass der Beamte nur in die Wohnung dürfe, wenn er – wie im türkischen Kulturkreis üblich – vorher seine Schuhe auszieht. Begründet wurde dieses Anliegen, dass dies zum Schutz vor Schmutz und Bakterien geboten sei.
Dies sah das Amtsgericht anders und erließ einen Durchsuchungsbeschluss. Die Einwendung der Schuldnerin wies das Gericht zurück. Hiergegen hat sich die türkischstämmige Frau gewandt. Die nächsthöhere Instanz wies die Beschwerde als unbegründet zurück. In seinem Beschluss führte das Landgericht Folgendes aus:
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht darüber hinaus aber auch zu Recht angesprochen, dass gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, nämlich die Durchsuchung der Wohnung mit Straßenschuhen, nichts einzuwenden ist. Zwar ist es auch nach der Erfahrung des erkennenden Gerichts so, dass nicht nur im türkischen Kulturkreis, sondern immer häufiger auch in deutschen Familien die Übung besteht, dass Besucher vor Betreten der Wohnung die Straßenschuhe ausziehen. Andererseits konnte bislang zehntausendfach in Straßenschuhen vollstreckt werden, ohne dass deswegen objektivierbare negative Folgen bekannt geworden wären. Ein Vollziehungsbeamter betritt die zu durchsuchende Wohnung nicht als eingeladener Gast bei Bekannten, sondern zur zwangsweisen Durchsetzung seines staatlichen Auftrags bei ihm fremden Personen. Wenn er sich in dieser Situation nicht von seinen Straßenschuhen entblößen will, verdient das ebenso Beachtung. Entgegenstehenden bloßen Befindlichkeiten von Schuldnern gleich welcher kultureller Herkunft muss er daher keine Rechnung tragen.
Landgericht Limburg, Beschluss vom 13.02.2012, Az 7 T 18/12
21.09.2012 Kritik des AK-InsO der AGSBV an Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolvenz
21.09.2012 Kritik des AK-InsO der AGSBV an Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolvenz
Auch der Arbeitskreis InsO der AG SBV hat in einer Stellungnahme den Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolven z kritisiert.
Zwar werden einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf begrüßt, so z.B. für die Klarstellung, dass nur Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, einen Versagungsantrag stellen können, ferner für den Verzicht auf die Versagungsmöglichkeit wegen strafrechtlicher Verurteilungen zum Nachteil eines antragstellenden Insolvenzgläubigers.
Kritisert wird jedoch weitere Änderungen "unerwartet und nicht nachvollziehbar" seien, "da sie ganz einhellige Äußerungen der verschiedenen Stellungnahmen nicht nur nicht aufnehmen, sondern sogar in die Gegenrichtung gehen. Dies betrifft insbesondere die Änderungen beim außergerichtlichen Einigungsversuch. Fatale Auswirkungen auf die Finanzierung der Schuldnerberatung sind ferner durch die vorgesehene, massive Kürzung bei der Beratungshilfe zu befürchten: In den Bundesländern, in denen die Finanzierung der „geeigneten Stellen“ über Fallpauschalen erfolgt, wäre wohl mit direkten finanziellen Einschränkungen zu rechnen; in den übrigen Ländern würde es sich vermutlich indirekt auswirken. Die allseits gelobte und für systemrelevant erachtete Arbeit der „geeigneten Stellen“ wäre mit unabsehbar schwerwiegenden Folgen für die Überschuldeten in Frage gestellt."
Stellungnahme des AK InsO der AG SBV zum Regierungsentwurf
Auch der Arbeitskreis InsO der AG SBV hat in einer Stellungnahme den Regierungsentwurf zur Änderung der Verbraucherinsolven z kritisiert.
Zwar werden einige Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf begrüßt, so z.B. für die Klarstellung, dass nur Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, einen Versagungsantrag stellen können, ferner für den Verzicht auf die Versagungsmöglichkeit wegen strafrechtlicher Verurteilungen zum Nachteil eines antragstellenden Insolvenzgläubigers.
Kritisert wird jedoch weitere Änderungen "unerwartet und nicht nachvollziehbar" seien, "da sie ganz einhellige Äußerungen der verschiedenen Stellungnahmen nicht nur nicht aufnehmen, sondern sogar in die Gegenrichtung gehen. Dies betrifft insbesondere die Änderungen beim außergerichtlichen Einigungsversuch. Fatale Auswirkungen auf die Finanzierung der Schuldnerberatung sind ferner durch die vorgesehene, massive Kürzung bei der Beratungshilfe zu befürchten: In den Bundesländern, in denen die Finanzierung der „geeigneten Stellen“ über Fallpauschalen erfolgt, wäre wohl mit direkten finanziellen Einschränkungen zu rechnen; in den übrigen Ländern würde es sich vermutlich indirekt auswirken. Die allseits gelobte und für systemrelevant erachtete Arbeit der „geeigneten Stellen“ wäre mit unabsehbar schwerwiegenden Folgen für die Überschuldeten in Frage gestellt."
Stellungnahme des AK InsO der AG SBV zum Regierungsentwurf
21.09.2012 Bundesrat steht Erleichterungen im Insolvenzverfahren aufgeschlossen gegenüber
21.09.2012 Bundesrat steht Erleichterungen im Insolvenzverfahren aufgeschlossen gegenüber
Aus der Pressemitteilung des Bundesrates: "Die Länder haben in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren beraten und dabei umfangreich Stellung genommen. Sie stehen dem Bemühen, in finanzielle Not geratenen Menschen schneller und effektiver als bisher eine zweite Chance zu eröffnen, aufgeschlossen gegenüber. Gleichwohl verkennt der Bundesrat nicht, dass dem Interesse der Schuldner die nicht minder berechtigten Interessen der Gläubiger gegenüberstehen. Bei einer endgültigen Lösung müsse daher auch bedacht werden, welche Signalwirkung von ihr für die generelle Zahlungsmoral ausgehe. Inhaltlich regt der Bundesrat zudem mehrere Änderungen in juristischen Detailregelungen und Verfahrensfragen an."
Zur Streichung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens führt die Stellungnahme aus: "Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob der im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 18. Januar 2012 vorgeschlagene Weg der Zusammenführung des gerichtlichen und außergerichtlichen Einigungsversuches nicht doch weiter verfolgt werden sollte. In diesem wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren aufgegeben und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, nicht einigungsbereite Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zum Beitritt zu dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu verpflichten. Durch die ersatzlose Streichung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens könnte das Verfahren zusätzlich gestrafft und effektiver ausgestaltet werden. Konsequenterweise könnte darüber hinaus geprüft werden, das Zustimmungsersetzungsverfahren vom Insolvenzeröffnungsverfahren zu trennen, daher den Antrag auf Zustimmungsersetzung von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entkoppeln. Dies würde Anreize schaffen, sich außergerichtlich stärker um eine Einigung zu bemühen. Dadurch würde ein bewährtes Insolvenzinstrument weiterentwickelt und die professionelle Arbeit der anerkannten Beratungsstellen qualifiziert in den gesamten Entschuldungsprozess von Verbrauchern eingebunden."
Zur Finanzierung der geeigneten Stellen, insbesondere die Vergütung für die Ausstellung von sog. "Aussichtslosigkeitsbescheinigungen" nimmt der Bundesrat keine Stellung.
Materialien des Bundesrates zum Regierungsentwurf
Aus der Pressemitteilung des Bundesrates: "Die Länder haben in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf zur Verkürzung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren beraten und dabei umfangreich Stellung genommen. Sie stehen dem Bemühen, in finanzielle Not geratenen Menschen schneller und effektiver als bisher eine zweite Chance zu eröffnen, aufgeschlossen gegenüber. Gleichwohl verkennt der Bundesrat nicht, dass dem Interesse der Schuldner die nicht minder berechtigten Interessen der Gläubiger gegenüberstehen. Bei einer endgültigen Lösung müsse daher auch bedacht werden, welche Signalwirkung von ihr für die generelle Zahlungsmoral ausgehe. Inhaltlich regt der Bundesrat zudem mehrere Änderungen in juristischen Detailregelungen und Verfahrensfragen an."
Zur Streichung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens führt die Stellungnahme aus: "Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob der im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vom 18. Januar 2012 vorgeschlagene Weg der Zusammenführung des gerichtlichen und außergerichtlichen Einigungsversuches nicht doch weiter verfolgt werden sollte. In diesem wird das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren aufgegeben und gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, nicht einigungsbereite Gläubiger unter bestimmten Voraussetzungen zum Beitritt zu dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu verpflichten. Durch die ersatzlose Streichung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens könnte das Verfahren zusätzlich gestrafft und effektiver ausgestaltet werden. Konsequenterweise könnte darüber hinaus geprüft werden, das Zustimmungsersetzungsverfahren vom Insolvenzeröffnungsverfahren zu trennen, daher den Antrag auf Zustimmungsersetzung von dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entkoppeln. Dies würde Anreize schaffen, sich außergerichtlich stärker um eine Einigung zu bemühen. Dadurch würde ein bewährtes Insolvenzinstrument weiterentwickelt und die professionelle Arbeit der anerkannten Beratungsstellen qualifiziert in den gesamten Entschuldungsprozess von Verbrauchern eingebunden."
Zur Finanzierung der geeigneten Stellen, insbesondere die Vergütung für die Ausstellung von sog. "Aussichtslosigkeitsbescheinigungen" nimmt der Bundesrat keine Stellung.
Materialien des Bundesrates zum Regierungsentwurf
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