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Freitag, 7. Dezember 2012
bspartners-ltd-online: Lesenswert ! Denkmal für die Schlechtanwältin
bspartners-ltd-online: Lesenswert ! Denkmal für die Schlechtanwältin: Diesen wirklich lesenswerten Artikel empfehlen wir wärmstens all denjenigen, die wirklich noch glauben, Anwälte seinen gottgleiche Wesen. ...
Unseriöse Telefonwerbung für Schuldenhilfe
Der Verein Durchblick-Schuldnerhilfe e.V. hat am Landgericht Cottbus einen beachtlichen Erfolg erstritten.
Einem Anbieter von telefonischer Schulden-Hilfe aus Halle / Saale wurde vom LG Cottbus die Veröffentlichung einer kostenpflichtigen 01805 Rufnummer untersagt. Unter einer solchen kostenpflichtigen Nummer hatte dieser Anbieter Beratungsdienstleistungen angeboten. Er informierte dabei bei Anrufen über verschiedene Mitarbeiter / innen seines Call Centers über die Möglichkeiten der Schuldenberatung, über die Möglichkeiten eines Vergleichsverfahrens und über das Insolvenzgesetz.Den anrufenden Interessenten wurden dabei beiAnrufen aus dem Mobilnetz bis zu 42 Cent je Gesprächsminute in Rechnung gestellt. Durch die Art der Gesprächsführung konnten die "Telefonberater" das Gespräch steuern und zeitlich in die Länge ziehen, was nach Ansicht de LG Hannover in einem gleichgelagerten Fall bereits im Jahr 2000 als sittenwidrig beurteilt wurde.
Dass der Anbieter dieser Beratungshotline dazu keine Genehmigung nach dem Rechtsberatungsgesetz vorweisen konnte sei nur am Rande erwähnt.
Das besondere an diesem Verfahren war der energische Widerstand, den der Prozessgegner im Prozess zeigte.
Die durchgeführten Recherchen in dieser Sache hatten ergeben, dass die durch diese Telefonwerbung aquirierten Mandate am Ende in einer Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei landeten, so war es auch nicht verwunderlich, dass sich die Dortmunder Rechtsanwältin im Verfahren für den Beklagten meldete.
Mit bösen und unsachlichen Schriftsätzen versuchte sie zwar, vom eigentlichen Kern der Sache, nämlich von der sittenwidrigen Werbung des eigenen Mandanten abzulenken, gleichwohl nutzte das wenig. Ihr Mandant hatte auch zwischenzeitlich die strittige Telefonnummer von der Internetseite entfernt, der Wettbewerbsverstoss war sinngemäss eingestanden, so dass nur noch die Unterlassungserklärung bei Gericht abzugeben war.
Der Richter am LG Cottbus wies die Dortmunder Juristin auf die eindeutige Rechtslage hin und so wurde letztlich von ihr die Unterlassungserklärung abgegeben.
Ausser Spesen nichts gewesen kann man jetzt im Nachhinein sagen, denn hätte sie den eigenen Mandanten zu Beginn des Verfahrens sach- und fachgerecht beraten so wären die jetzt entstandenen Kosten vermieden worden, zumal der Verein Durchblick - Schuldnerhilfe e.V. selbst keinerlei Kosten geltend gemacht hatte.
Jetzt sind durch das Gerichtsverfahren am LG Cottbus Kosten für das Gericht und Kosten für die eingeschateten Rechtsanwälte in vierstelliger Höhe entstanden, die die Haller Firma zahlen muss.
Aber vielleicht ist diese engagierte Dortmunder Juristin auch so fair, hier das eigene Fehlverhalten einzusehen und den Fall der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden ?
Ihrem Mandanten kann nur geraten werden, hier umgehend einen Anwalt mit der Spezialisierung Anwalthaftungsrecht einzuschalten.
Durchblick-Schudnerhilfe e.V.
.
Einem Anbieter von telefonischer Schulden-Hilfe aus Halle / Saale wurde vom LG Cottbus die Veröffentlichung einer kostenpflichtigen 01805 Rufnummer untersagt. Unter einer solchen kostenpflichtigen Nummer hatte dieser Anbieter Beratungsdienstleistungen angeboten. Er informierte dabei bei Anrufen über verschiedene Mitarbeiter / innen seines Call Centers über die Möglichkeiten der Schuldenberatung, über die Möglichkeiten eines Vergleichsverfahrens und über das Insolvenzgesetz.Den anrufenden Interessenten wurden dabei beiAnrufen aus dem Mobilnetz bis zu 42 Cent je Gesprächsminute in Rechnung gestellt. Durch die Art der Gesprächsführung konnten die "Telefonberater" das Gespräch steuern und zeitlich in die Länge ziehen, was nach Ansicht de LG Hannover in einem gleichgelagerten Fall bereits im Jahr 2000 als sittenwidrig beurteilt wurde.
Dass der Anbieter dieser Beratungshotline dazu keine Genehmigung nach dem Rechtsberatungsgesetz vorweisen konnte sei nur am Rande erwähnt.
Das besondere an diesem Verfahren war der energische Widerstand, den der Prozessgegner im Prozess zeigte.
Die durchgeführten Recherchen in dieser Sache hatten ergeben, dass die durch diese Telefonwerbung aquirierten Mandate am Ende in einer Dortmunder Rechtsanwaltskanzlei landeten, so war es auch nicht verwunderlich, dass sich die Dortmunder Rechtsanwältin im Verfahren für den Beklagten meldete.
Mit bösen und unsachlichen Schriftsätzen versuchte sie zwar, vom eigentlichen Kern der Sache, nämlich von der sittenwidrigen Werbung des eigenen Mandanten abzulenken, gleichwohl nutzte das wenig. Ihr Mandant hatte auch zwischenzeitlich die strittige Telefonnummer von der Internetseite entfernt, der Wettbewerbsverstoss war sinngemäss eingestanden, so dass nur noch die Unterlassungserklärung bei Gericht abzugeben war.
Der Richter am LG Cottbus wies die Dortmunder Juristin auf die eindeutige Rechtslage hin und so wurde letztlich von ihr die Unterlassungserklärung abgegeben.
Ausser Spesen nichts gewesen kann man jetzt im Nachhinein sagen, denn hätte sie den eigenen Mandanten zu Beginn des Verfahrens sach- und fachgerecht beraten so wären die jetzt entstandenen Kosten vermieden worden, zumal der Verein Durchblick - Schuldnerhilfe e.V. selbst keinerlei Kosten geltend gemacht hatte.
Jetzt sind durch das Gerichtsverfahren am LG Cottbus Kosten für das Gericht und Kosten für die eingeschateten Rechtsanwälte in vierstelliger Höhe entstanden, die die Haller Firma zahlen muss.
Aber vielleicht ist diese engagierte Dortmunder Juristin auch so fair, hier das eigene Fehlverhalten einzusehen und den Fall der eigenen Haftpflichtversicherung zu melden ?
Ihrem Mandanten kann nur geraten werden, hier umgehend einen Anwalt mit der Spezialisierung Anwalthaftungsrecht einzuschalten.
Durchblick-Schudnerhilfe e.V.
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Donnerstag, 29. November 2012
Presseschau - Für Sie gelesen
Dokumente nicht herausgegeben?
Dokumente nicht herausgegeben?
Rinteln (maf). In einem Prozess um den Verbleib von Originalunterlagen für ein Insolvenzverfahren muss sich nun ein Rechtsanwalt wegen Urkundenunterdrückung vor dem Rintelner Amtsgericht verantworten. Dem Juristen wird vorgeworfen, er habe ihm überlassene Unterlagen von zwei früheren Mandanten nicht herausgegeben.
Im Jahre 2007 wandten sich zwei Rintelner wegen eines Insolvenzantrages an den Anwalt, weil sie Rechnungen nicht mehr bezahlen konnten. Der Advokat übernahm dann auch ein Mandat zum Zwecke der Schuldenregulierung. In der Folgezeit überließen ihm die beiden Rintelner, so der Vorwurf, eine Vielzahl von Unterlagen und Dokumenten, unter anderem zur Vorbereitung von Anträgen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Weil die beiden Klienten aber mit der Bearbeitung des Mandats nicht zufrieden waren, beauftragten sie im Mai 2009 einen anderen Rechtsanwalt, sie zukünftig zu vertreten. Das bestehende alte Mandat wurde daraufhin gekündigt, der neue Anwalt forderte die Übersendung der Handakten des ersten Anwalts. Dieser soll allerdings die ihm einst überlassenen Unterlagen seiner früheren Mandanten nicht herausgegeben haben.
Auch nachdem das Rintelner Amtsgericht im Februar 2010 mit Anerkenntnisurteil entschieden hatte, die in den Handakten befindlichen relevanten Unterlagen seien herauszugeben, reagierte der Mann nicht.
So soll er unter anderem die schon von seinen Mandanten unterzeichneten Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter für sich behalten haben, obwohl die früheren Mandanten diese Schriftstücke zu Beweiszwecken benötigten. Auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses wurden diese Schriftstücke im Oktober 2010 in seinen Kanzleiräumen sichergestellt.
Vor Gericht äußerte der Rechtsanwalt sinngemäß, es seien nur Kopien der Originale gezogen und zu den Handakten genommen worden. An den Handakten würde ihm bis zur Zahlung des Honorars ein Zurückbehaltungsrecht zustehen.
Da noch weitere Zeugen vernommen werden sollen, setzte Richter Christian Rost die Hauptverhandlung aus. Demnächst wird der Prozess noch einmal von vorn beginnen.
Quelle:
Donnerstag, 8. November 2012
Schuldneratlas 2012 Vielen Deutschen geht das Geld aus
Lange Jahre hielten sich viele Deutsche bei größeren Anschaffungen
zurück, vor allem im Osten. Doch das holen sie jetzt nach - und geraten
dabei in Zahlungsschwierigkeiten. Immer mehr Privathaushalte
überschulden sich, weil sie zu viel Geld ausgeben. Besonders rasch
wächst die Zahl überschuldeter Personen bei jungen Erwachsenen.
Quelle / Volltext SZ
Quelle / Volltext SZ
Mittwoch, 31. Oktober 2012
Bewusst unwahre Behauptung über Zahlungsunfähigkei...
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 15.10.2012
- 2 Ss 68/12 -
Bewusst unwahre Behauptung über Zahlungsunfähigkeit einer Gesellschaft kann falsche Verdächtigung sein
Gläubiger kann sich durch Falschangabe im Insolvenzverfahren strafbar machen
Wer
als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen
behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher
Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines
Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern
auch eine juristische Person (z.B. eine Gesellschaft) sein. Dies
entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Im
zugrunde liegenden Fall stellte der Angeklagte im Juli 2010 vor dem
Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine Gesellschaft.
Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft
könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei
zahlungsunfähig.
OLG hebt Freispruch auf und weist Sache zurück ans Landgericht
Gegen
den Angeklagten erging im Juli 2011 ein Strafbefehl, gegen den er
Einspruch einlegte. In der Folge hat ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der
falschen Verdächtigung freigesprochen, die dagegen gerichtete Berufung
der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen.
Das Landgericht lehnte eine Verurteilung des Angeklagten mit der
Begründung ab, das Insolvenzverfahren sei nicht als behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift des § 164 Abs. 2 StGB
anzusehen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision der
Staatsanwaltschaft hatte nun einen vorläufigen Erfolg. Der Strafsenat
des Oberlandesgerichts Koblenz hob den Freispruch auf und verwies die
Sache an das Landgericht zurück.
Angeklagter stellt mit schriftlicher Mitteilung über Zahlungsunfähig bewusst falsche Behauptung gegenüber dem Gericht auf
Nach Ansicht des Strafsenats habe der Angeklagte mit seiner schriftlichen
Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und
sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber
einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein
Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses
Insolvenzverfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne des
§ 164 Abs. 2 StGB dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche
Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Dem Schuldner
oblägen weitgehende Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, das
Insolvenzgericht könne Sicherungs- und Sanktionsmaßnahmen anordnen.
Denunzierung kann mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein
Denunzierter
Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische
Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine
Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen
Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner
würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was
gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche
wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht
verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.
Da
eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem
freisprechenden Urteil gestützt werden kann, war es dem Strafsenat
verwehr, den Angeklagten selbst zu verurteilen. Vielmehr war die Sache
zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
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